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PRAXIS- UND RECHTSTIPPS ZU SPANIEN UND MALLORCA
Newsletter III 1/2002
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strichel_hori

In Mietangelegenheiten sind immer die spanischen Gerichte zuständig

Werden in Spanien unter Deutschen, - deutscher Vermieter und deutscher Mieter -, Häuser oder Wohnungen vermietet, so findet sich in diesen Mietverträgen über spanische Immobilien häufig die Vertragsklausel der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes und die Anwendung deutschen Rechtes.

Übersehen werden dann allerdings die Regelungen des massgeblichen multinationalen Abkommens, des EuGVÜ. Deren Art. 16 und 17, nämlich sehen vor, dass für Klagen, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte desjenigen Vertragsstaates zuständig sind, in dem sich die unbewegliche Sache, oder allgemeinverständlich, das Haus oder Wohnung, befindet.

Bei Mietverträgen betreffend Mietverträge von in Spanien gelegenen Wohnungen oder Häusern sind damit allein die spanischen Gerichte zuständig. Die gegenteilige vertragliche Regelung hat keine Rechtswirkung.


Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzleien in Manacor/Mallorca und Würzburg

 

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