In Mietangelegenheiten sind immer die spanischen Gerichte
zuständig
Werden in Spanien unter Deutschen, - deutscher Vermieter
und deutscher Mieter -, Häuser oder Wohnungen vermietet,
so findet sich in diesen Mietverträgen über spanische
Immobilien häufig die Vertragsklausel der Vereinbarung
eines deutschen Gerichtsstandes und die Anwendung deutschen
Rechtes.
Übersehen werden dann allerdings die Regelungen des
massgeblichen multinationalen Abkommens, des EuGVÜ.
Deren Art. 16 und 17, nämlich sehen vor, dass für
Klagen, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen
zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte desjenigen
Vertragsstaates zuständig sind, in dem sich die unbewegliche
Sache, oder allgemeinverständlich, das Haus oder Wohnung,
befindet.
Bei Mietverträgen betreffend Mietverträge von
in Spanien gelegenen Wohnungen oder Häusern sind damit
allein die spanischen Gerichte zuständig. Die gegenteilige
vertragliche Regelung hat keine Rechtswirkung.
Günter Menth, Rechtsanwalt
Kanzleien in Manacor/Mallorca und Würzburg