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Wenn
das deutsche Vormundschaftsgericht den Verkauf der
Spanienimmobilie genehmigt
Dies ist eine in der Praxis durchaus häufigere
Konstellation, als man gemeinhin vermuten mag.
Wer seine eigenen Vermögensangelegenheiten aufgrund
körperlicher Gebrechen oder geistiger Defizienzen nicht
mehr zu besorgen vermag, dem wird nach deutschem Recht ein
Vermögensbetreuer bestellt und zwar durch das
Vormundschaftsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Ist
nun im Vermögen der zu betreuenden Person eine spanische
Ferienimmobilie vorhanden oder ist die Person angesichts ihrer
Defizienzen nach Deutschland zurückgesiedelt, so ist der
Vermögensbetreuer in der Regel gehalten, die
Spanienimmobilie in liquide Mittel überzuführen, sprich zu
verkaufen. Umso mehr gilt dies für Situationen, in denen
sonst nicht finanzierbare Heimunterbringungskosten anfallen.
Zu diesem Verkauf allerdings, - und jetzt kommt das
Vormundschaftsgericht wieder ins Spiel -, ist regelmässsig
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Dieses wird vom Vermögensbetreuer für seine Zustimmung
Plausibilitätsnachweise für den konkreten Verkaufspreis
erfordern. Was bedeutet dies für Spanienimmobilienmakler?
Auch deutsche Berufsvermögensbetreuer sind mitunter
Anbieter von Spanienimmobilien, wesentlich häufiger
natürlich Anbieter von deutschen Immobilien, jedenfalls
aber potentielle Geschäftspartner für einen Makler.
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