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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter III 06/2004
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strichel_hori
Wenn das deutsche Vormundschaftsgericht den Verkauf der Spanienimmobilie genehmigt


Dies ist eine in der Praxis durchaus häufigere Konstellation, als man gemeinhin vermuten mag.

Wer seine eigenen Vermögensangelegenheiten aufgrund körperlicher Gebrechen oder geistiger Defizienzen nicht mehr zu besorgen vermag, dem wird nach deutschem Recht ein Vermögensbetreuer bestellt und zwar durch das Vormundschaftsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichtes. Ist nun im Vermögen der zu betreuenden Person eine spanische Ferienimmobilie vorhanden oder ist die Person angesichts ihrer Defizienzen nach Deutschland zurückgesiedelt, so ist der Vermögensbetreuer in der Regel gehalten, die Spanienimmobilie in liquide Mittel überzuführen, sprich zu verkaufen. Umso mehr gilt dies für Situationen, in denen sonst nicht finanzierbare Heimunterbringungskosten anfallen.

Zu diesem Verkauf allerdings, - und jetzt kommt das Vormundschaftsgericht wieder ins Spiel -, ist regelmässsig die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

Dieses wird vom Vermögensbetreuer für seine Zustimmung Plausibilitätsnachweise für den konkreten Verkaufspreis erfordern. Was bedeutet dies für Spanienimmobilienmakler?

Auch deutsche Berufsvermögensbetreuer sind mitunter Anbieter von Spanienimmobilien, wesentlich häufiger natürlich Anbieter von deutschen Immobilien, jedenfalls aber potentielle Geschäftspartner für einen Makler.




strichel_hori

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