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Immobilienkauf in Spanien
Anwaltliche Komplettabwicklung für beide Vertragsparteien
– ist das möglich ?
Im Normalfall wird ein Immobilienkauf in Spanien beidseits
von einem jeweils eigenen Anwalt beratend begleitet,
vorbereitet, sowie gemeinsam mit der Mandantschaft, der
Notartermin realisiert.
Dies ist auch deshalb anzuraten, weil die Interessenlage von
Verkäuferseite und Käuferseite grundsätzlich eine
gegenläufige ist.
Es gibt jedoch auch Konstellationen, bei welchen beide
Parteien sich konfliktfrei einig sind und auch der
Käuferseite die Immobiliensituation langjährig bekannt ist.
Dies kann etwa für Nachbarn mit Ferienhäusern in Spanien
zutreffen, oder auch für „alte“ Bekannte, oder aber die
käufliche Übernahme einer Spanienimmobilie durch Verwandte
jüngerer Generation.
Ist man sich dann in Deutschland handelseinig geworden, wird
oft eine private Kaufvereinbarung niedergeschrieben, welche
in der Folge in einen spanischen notariellen Vertrag
übergeführt werden muss.
In solchen Fällen wird dann die Frage an den vor Ort in
Spanien tätigen Rechtsanwalt gerichtet, ob er denn nicht
zugleich den notariellen Vertrag in Spanien für beide
Vertragsparteien tätigen kann.
Aber: Ist dies mit der spanischen Rechtsordnung und
Rechtspraxis in Einklang zu bringen? Die Antwort: Ja, wenn
man richtig vorgeht.
Die eine Variante geht nun dahin, in Deutschland vor
einem spanischen Konsulat oder einem mit dem spanischen
Rechtsverkehr vertrauten deutschen Notar eine Verkaufs- und
Kaufvollmacht zugunsten ein und desselben Anwaltes in
Spanien erstellen zu lassen.
Dann allerdings gilt es aufzupassen. Diese Vollmachten nach
spanischem Modell müssen dem Rechtsanwalt ausdrücklich die
Möglichkeit des Vertragsschlusses mit sich selbst als
Vertreter auch der jeweils anderen Kaufvertragspartei
eröffnen, um Probleme in der spanischen Notariatspraxis zu
vermeiden.
Die Praxisvariante zwei besteht in der
Bevollmächtigung des Anwaltes durch eine Partei sowie
diejenige eines anderen Kanzleimitarbeiters durch die
andere.
Auch hier gilt formell der Interessenskonflikt als
ausgeschlossen, wird jedoch vorzugsweise eher nicht mehr
praktiziert.
Variante drei besteht im Auftreten des Rechtsanwaltes
beim spanischen Notariat als beidseits nur mündlich
Bevollmächtigter mit nachträglicher Ratifizierung der
Kaufurkunde vor einem spanischen oder deutschen Notariat
durch Käufer- und Verkäuferseite.
Gleichwohl wird diese, von der Rechtskonstruktion
unangreifbare Variante, von spanischen Notariaten nicht
allzu gerne gegangen. Der Grund: Im Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung ist die mögliche Interessenskollision
durch Doppelvertretung beider Seiten noch nicht
ausgeschlossen.
Der Vorteil der Doppelvertretung liegt sicherlich in der
bequemen Abwicklung, welche beiden Seiten zudem die
Reisekosten nach Spanien aus Anlass des Vertragsschlusses
sowie den entsprechenden Zeitaufwand erspart.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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