1. Nach übereinstimmendem spanischen und deutschen
internationalen Privatrecht, Art. 9 Cc und 25 C EGBGB kommt
beim Versterben eines Kontoinhabers deutscher Nationalität
ausschliesslich das deutsche Erbrecht zu Anwendung.
Unerheblich ist insoweit, wo der verstorbene Kontoinhaber
seinen Wohnsitz hatte.
2. Zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank
genügt
2.1
die Vorlage des Erbscheins und
2.2
die Vorlage des Passes oder Personalausweises zur Überprüfung
der Identität des Erben.
Der Erbschein ist von einem vereidigten Übersetzer ins
Spanische übersetzt sowie mit dem Tauglichkeitsstempel
für den internationalen Rechtsverkehr, der Apostille von
Den Haag, versehen vorzulegen.
Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer (internationalen)
Sterbeurkunde. Dies deshalb, weil bei der Ausstellung eines
Erbscheines durch das deutsche Nachlassgericht bereits eine
ordnungsgemässe Sterbeurkunde vorgelegt werden musste.
3. Soweit dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken entsprechend geregelt ist, kann die Bank den Kontozugang
auch gestatten, bei Vorlage von
3.1
einer notariell oder vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift
der letztwilligen Verfügung und
3.2 der Testamentseröffnungsniederschrift mit nach §
2300, 2260 Absatz 3 Satz 1BGB folgenden notwendigen Inhalten:
- Tag der Testamentseröffnung - Ort der Testamentseröffnung
- Beschreibung des Vorganges der Testamentseröffnung
- Bestimmung eines Erben - Unterschrift des die Testamentseröffnungsniederschrift
eröffnenden Rechtspflegers
3.3 Bestimmung der den Kontozugang begehrenden Personen als Erben.
Die als Erbe bestimmte Person weist sich mit Pass oder Personalausweis
aus.
3.4
Letztwillige Verfügung und Testamentseröffnungsniederschrift
vom vereidigten Übersetzer übersetzt und apostilliert.
4. Die Bank kann nicht in jedem Fall auf der Legitimation
des Erben durch Erbschein bestehen.
Insbesondere dann nicht, wenn es sich um die Auszahlung
eines geringen Betrages handelt und der mit der Ausstellung
des Erbscheines verbundene Aufwand an Kosten und Zeiteinsatz
in keinem rationellen Verhältnis zum auszahlbaren Kontobetrag
steht.
Dann kann Testaments- und Personalausweisvorlage genügen.
5. Haftungsfreistellungserklärung statt erbrechtlicher
Legitimation
Wird seitens des Erben keine oder keine formell vollkommen
ordnungsgemässe Legitimation vorgelegt und möchte
die Bank im Hinblick auf die ihr im übrigen bekannte
Familiensituation oder die geringe Kontobetragshöhe gleichwohl
auszahlen, so empfiehlt es sich, eine Haftungsfreistellungserklärung
vom vorgeblichen Erben zu verlangen.
6. Statt des Alleinerben begehrt ein Miterbe oder Vermächtnisinhaber
Auszahlung von Kontengeldern.
Die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände wie
Bankkonten an einen bestimmten Miterben im Wege einer Teilungsanordnung
im Testament oder an einen Vermächtnisnehmer ist einem
Erbschein nicht zu entnehmen.
6.1
Zur eigenen kompletten Absicherung wird die Bank hier in Ergänzung
zum Erbschein einen entsprechenden einstimmigen zustimmenden
Beschluss aller Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Auszahlung
an die jeweilige Person einfordern; gegebenenfalls von einem
vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt und
apostilliert.
6.2 Ersatzweise kann auch die Testamentseröffnungsniederschrift
des Nachlassgerichtes zu Rate gezogen werden, soweit diese
odnungsgemäss übersetzt und apostilliert entsprechende
Aussagen zur Vermögenszuordnung enthält.
6.3 Immer dann, wenn der Rechtsnachfolgenachweis nicht umfassend
und formell unangreifbar geführt ist, empfiehlt sich
auch hier das Verlangen einer Haftungsfreistellungserklärung
zu Gunsten der Bank durch die als Rechtsnachfolger auftretende
Person. Kann diese einen entsprechenden eigenen Bonitätsnachweis
nicht mitliefern, so muss die Bank ihren eigenen Haftungsfreistellungsnachweis
entsprechend banküblich absichern.
7. Ein Mitinhaber eines Oder-Bankkontos mit
dem Verstorbenen kann auch weiterhin die komplette Auszahlung
der Kontobeträge von der Bank solange verlangen, bis
der durch Erbschein ordnungsgemäss legitimierte Erbe
sein Wiederrufsrecht geltend macht.
Danach können der bisherige Kontomitinhaber und der
Erbe nur noch gemeinsam über die Bankkontenbeträge
verfügen.
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