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Merkblatt für spanische Banken
Kontenzugang der Erben eines deutschen Staatsangehörigen
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strichel_hori

1. Nach übereinstimmendem spanischen und deutschen internationalen Privatrecht, Art. 9 Cc und 25 C EGBGB kommt beim Versterben eines Kontoinhabers deutscher Nationalität ausschliesslich das deutsche Erbrecht zu Anwendung.
Unerheblich ist insoweit, wo der verstorbene Kontoinhaber seinen Wohnsitz hatte.


2. Zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank genügt

2.1 die Vorlage des Erbscheins und

2.2 die Vorlage des Passes oder Personalausweises zur Überprüfung der Identität des Erben. Der Erbschein ist von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt sowie mit dem Tauglichkeitsstempel für den internationalen Rechtsverkehr, der Apostille von Den Haag, versehen vorzulegen.

Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer (internationalen) Sterbeurkunde. Dies deshalb, weil bei der Ausstellung eines Erbscheines durch das deutsche Nachlassgericht bereits eine ordnungsgemässe Sterbeurkunde vorgelegt werden musste.


3. Soweit dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken entsprechend geregelt ist, kann die Bank den Kontozugang auch gestatten, bei Vorlage von

3.1
einer notariell oder vom Nachlassgericht beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung und

3.2 der Testamentseröffnungsniederschrift mit nach § 2300, 2260 Absatz 3 Satz 1BGB folgenden notwendigen Inhalten: - Tag der Testamentseröffnung - Ort der Testamentseröffnung - Beschreibung des Vorganges der Testamentseröffnung - Bestimmung eines Erben - Unterschrift des die Testamentseröffnungsniederschrift eröffnenden Rechtspflegers

3.3 Bestimmung der den Kontozugang begehrenden Personen als Erben.
Die als Erbe bestimmte Person weist sich mit Pass oder Personalausweis aus.

3.4 Letztwillige Verfügung und Testamentseröffnungsniederschrift vom vereidigten Übersetzer übersetzt und apostilliert.


4. Die Bank kann nicht in jedem Fall auf der Legitimation des Erben durch Erbschein bestehen.

Insbesondere dann nicht, wenn es sich um die Auszahlung eines geringen Betrages handelt und der mit der Ausstellung des Erbscheines verbundene Aufwand an Kosten und Zeiteinsatz in keinem rationellen Verhältnis zum auszahlbaren Kontobetrag steht.

Dann kann Testaments- und Personalausweisvorlage genügen.


5. Haftungsfreistellungserklärung statt erbrechtlicher Legitimation

Wird seitens des Erben keine oder keine formell vollkommen ordnungsgemässe Legitimation vorgelegt und möchte die Bank im Hinblick auf die ihr im übrigen bekannte Familiensituation oder die geringe Kontobetragshöhe gleichwohl auszahlen, so empfiehlt es sich, eine Haftungsfreistellungserklärung vom vorgeblichen Erben zu verlangen.


6. Statt des Alleinerben begehrt ein Miterbe oder Vermächtnisinhaber Auszahlung von Kontengeldern.

Die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände wie Bankkonten an einen bestimmten Miterben im Wege einer Teilungsanordnung im Testament oder an einen Vermächtnisnehmer ist einem Erbschein nicht zu entnehmen.

6.1 Zur eigenen kompletten Absicherung wird die Bank hier in Ergänzung zum Erbschein einen entsprechenden einstimmigen zustimmenden Beschluss aller Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Auszahlung an die jeweilige Person einfordern; gegebenenfalls von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt und apostilliert.

6.2 Ersatzweise kann auch die Testamentseröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes zu Rate gezogen werden, soweit diese odnungsgemäss übersetzt und apostilliert entsprechende Aussagen zur Vermögenszuordnung enthält.

6.3 Immer dann, wenn der Rechtsnachfolgenachweis nicht umfassend und formell unangreifbar geführt ist, empfiehlt sich auch hier das Verlangen einer Haftungsfreistellungserklärung zu Gunsten der Bank durch die als Rechtsnachfolger auftretende Person. Kann diese einen entsprechenden eigenen Bonitätsnachweis nicht mitliefern, so muss die Bank ihren eigenen Haftungsfreistellungsnachweis entsprechend banküblich absichern.


7. Ein Mitinhaber eines „Oder-Bankkontos“ mit dem Verstorbenen kann auch weiterhin die komplette Auszahlung der Kontobeträge von der Bank solange verlangen, bis der durch Erbschein ordnungsgemäss legitimierte Erbe sein Wiederrufsrecht geltend macht.

Danach können der bisherige Kontomitinhaber und der Erbe nur noch gemeinsam über die Bankkontenbeträge verfügen.

strichel_hori

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