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Erbrechts-Newsletter II 11/2001  zurück
strichel_hori

Bei potentiellen Konfliktsituationen im Erbfall:
"Oder-Konten" zu "Und-Konten" umwandeln

Im Versterbensfall eines Mitkontoinhabers wird dessen Erbe sich oft zunächst in die Vermögenssituation des Vererbers hineinfinden müssen. Soweit der Verstorbene mit weiteren Personen über sogenannte „Oder-Konten“ verfügt, steht dessen Mitkontoinhabern grundsätzlich das Recht zu, dieses Konto komplett „abzuräumen“.

Gleiches gilt nach erbrechtlicher Legitimation durch einen Erbschein auch für den Erben und neuen „Oder-Konto-Mitinhaber“. Hier ist allen Mitkonteninhabern die Möglichkeit eröffnet, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bankinstitut das bisherige „Oder-Konto“ in ein „Und-Konto“ zu verwandeln mit der Folge, dass alle Mitkonteninhaber künftig nur noch gemeinschaftlich über die Kontengelder verfügen können.

strichel_hori

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