Auch als Miterbe haben Sie einen umfassenden Auskunftsanspruch
gegen die Bank
Sind Bankkonten des Erblassers bekannt und Sie einer von
mehreren Miterben, so bedarf es keiner Abstimmung mit den
anderen Miterben, bevor Sie die Bank zur Kontenauskunft
auffordern können.
Sobald Sie sich durch Erbschein oder Teilerbschein als
Erbe ausgewiesen haben, muss Ihnen die Bank Auskünfte
auch über die Kontenvorgänge in der Zeit vor dem
Versterben des Erblassers erteilen.
Im Verweigerungsfall macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.
Allerdings kann die Bank für ihre Tätigkeit eine
Verwaltungsgebühr verlangen und sie ist verpflichtet,
die gleichen Auskünfte an die anderen bekannten Erben
parallel zu erteilen, konkret also die Kontoauszüge
auch diesen zuzusenden.