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Erbrechts-Newsletter IV 11/2001  zurück
strichel_hori

Auch als Miterbe haben Sie einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen die Bank

Sind Bankkonten des Erblassers bekannt und Sie einer von mehreren Miterben, so bedarf es keiner Abstimmung mit den anderen Miterben, bevor Sie die Bank zur Kontenauskunft auffordern können.

Sobald Sie sich durch Erbschein oder Teilerbschein als Erbe ausgewiesen haben, muss Ihnen die Bank Auskünfte auch über die Kontenvorgänge in der Zeit vor dem Versterben des Erblassers erteilen.

Im Verweigerungsfall macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Allerdings kann die Bank für ihre Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr verlangen und sie ist verpflichtet, die gleichen Auskünfte an die anderen bekannten Erben parallel zu erteilen, konkret also die Kontoauszüge auch diesen zuzusenden.

strichel_hori

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