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Erbrechts-Newsletter I 2/2001  zurück
strichel_hori

Testamentsvollstreckung in Spanien ist möglich

Mit einem von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnis können auch in Spanien entsprechende Vermögensdispositionen bezüglich des dort belegenen Vermögens getätigt werden.

Voraussetzung ist, dass das Tesamtentsvollstreckerzeugnis durch Übersetzung und sogenannte "Apostillierung" für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht wird.

In der Rechtspraxis sinnvoll ist es, sich Rechtsbescheinigungen zweier deutscher Rechtsanwälte oder Notare ausstellen zu lassen, welche die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach dem - bei einem deutschen Vererber - massgeblichen deutschen Recht näher beschreibt, denn die Befugnisse des spanischen "albacea" (Testamentsvollstreckers) oder "partidor" (Nachlassteiler) unterscheiden sich nicht unwesentlich von denen des deutschen Testamentsvollstreckers.

strichel_hori

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