Testamentsvollstreckung in Spanien ist möglich
Mit einem von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellten
Testamentsvollstreckerzeugnis können auch in Spanien
entsprechende Vermögensdispositionen bezüglich
des dort belegenen Vermögens getätigt werden.
Voraussetzung ist, dass das Tesamtentsvollstreckerzeugnis
durch Übersetzung und sogenannte "Apostillierung"
für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht
wird.
In der Rechtspraxis sinnvoll ist es, sich Rechtsbescheinigungen
zweier deutscher Rechtsanwälte oder Notare ausstellen
zu lassen, welche die Befugnisse des Testamentsvollstreckers
nach dem - bei einem deutschen Vererber - massgeblichen
deutschen Recht näher beschreibt, denn die Befugnisse
des spanischen "albacea" (Testamentsvollstreckers)
oder "partidor" (Nachlassteiler) unterscheiden
sich nicht unwesentlich von denen des deutschen Testamentsvollstreckers.