Verschwiegenes Vermögen des Vererbers - Die Freude
des Erben hält sich in Grenzen
Psychologische Untersuchungen zeigen: Der Erbe erbt lieber
problemlos 200.000 DM als den doppelten Wert von 400.000
DM aus nicht versteuertem Vermögen.
Verschwiegen wird Vermöogen übrigens nicht nur
gegenüber dem Finanzamt, - sicherlich der häufigste
Fall -, sondern auch gegenüber Ehegatten und Kindern
zur Reduzierung von Unterhaltsansprüchen oder als Gesellschafts-Geschäftsführer
oder Vorstand, wenn diese Personen eigene Gesellschaften
in An- und Verkaufsvorgänge eingeschaltet haben.
Warum hält sich die Freude des Erben an nicht versteuertem
Vermögen in Grenzen ?
Stellt der Erbe fest, dass vom Vererber Steuern hinterzogen
wurden, so ist er seinerseits nach § 153 der deutschen
Abgabenordnung verpflichtet, die Steuererklärungen
des Vererbers zu korrigieren, andernfalls nämlich begeht
der Erbe selbst die Steuerhinterziehung.
Korrigiert er die Steuererklärungen nicht, so wird
insbesondere bei Erbengemeinschaften die Steuerhinterziehung
der Vergangenheit zum Erpressungsgrund.
Wenig förderlich ist es, in diesem Zusammenhang das
Testament mit Erwähnung des Wertpapierdepots in Luxemburg
beim deutschen Amtsgericht zu hinterlegen und auf Verschwiegenheit
zu vertrauen. Denn mit Eröffnung des Testamentes verlässt
dieses den Verschwiegensheitsbereich.
Fazit: Jedem potentiellen Vererber - und wer ist das nicht
? - ist zu raten, die Thematik des verschwiegenen Vermögens
bei Lebzeiten in Ordnung zu bringen. Immerhin gibt es auch
im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht Verjährungsfristen,
die diesen Schritt erleichtern können. So beträgt
die Steuerhinterziehungsverjährung nach deutschem Recht
10 Jahre.