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Erbrechts-Newsletter III 3/2001  zurück
strichel_hori

Verschwiegenes Vermögen des Vererbers - Die Freude des Erben hält sich in Grenzen

Psychologische Untersuchungen zeigen: Der Erbe erbt lieber problemlos 200.000 DM als den doppelten Wert von 400.000 DM aus nicht versteuertem Vermögen.

Verschwiegen wird Vermöogen übrigens nicht nur gegenüber dem Finanzamt, - sicherlich der häufigste Fall -, sondern auch gegenüber Ehegatten und Kindern zur Reduzierung von Unterhaltsansprüchen oder als Gesellschafts-Geschäftsführer oder Vorstand, wenn diese Personen eigene Gesellschaften in An- und Verkaufsvorgänge eingeschaltet haben.

Warum hält sich die Freude des Erben an nicht versteuertem Vermögen in Grenzen ?

Stellt der Erbe fest, dass vom Vererber Steuern hinterzogen wurden, so ist er seinerseits nach § 153 der deutschen Abgabenordnung verpflichtet, die Steuererklärungen des Vererbers zu korrigieren, andernfalls nämlich begeht der Erbe selbst die Steuerhinterziehung.

Korrigiert er die Steuererklärungen nicht, so wird insbesondere bei Erbengemeinschaften die Steuerhinterziehung der Vergangenheit zum Erpressungsgrund.

Wenig förderlich ist es, in diesem Zusammenhang das Testament mit Erwähnung des Wertpapierdepots in Luxemburg beim deutschen Amtsgericht zu hinterlegen und auf Verschwiegenheit zu vertrauen. Denn mit Eröffnung des Testamentes verlässt dieses den Verschwiegensheitsbereich.

Fazit: Jedem potentiellen Vererber - und wer ist das nicht ? - ist zu raten, die Thematik des verschwiegenen Vermögens bei Lebzeiten in Ordnung zu bringen. Immerhin gibt es auch im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht Verjährungsfristen, die diesen Schritt erleichtern können. So beträgt die Steuerhinterziehungsverjährung nach deutschem Recht 10 Jahre.

strichel_hori

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