Enterben und enterbt werden, das ist für auf Mallorca
lebende Deutsche eine Thematik von besonderer Brisanz, warum?
Hierfür gibt es eine natürliche Erklärung.
Die häufige örtliche Trennung der Familien lässt
familiäre Bindungen in den Hintergrund rücken
und neue entstehen. Das Enterben der näheren Familienangehörigen
wird vom Ausnahme- zum Regelfall. Im weiteren Sinne ist
eine Enterbung immer dann gegeben, wenn von der vom Gesetzgeber
vorgesehenen Regelfallvererbung abgewichen wird, im engeren
Sinn ist eine Enterbung dann gegeben, wenn pflichtteilsberechtigte
nächste Verwandte komplett von der Erbfolge ausgeschlossen
werden.
Enterben, wie geht das?
Meist per Testament. Ein sogenanntes negatives Testament
beschränkt sich darauf, dass darin bestimmt wird, dass
eine bestimmte, -verwandte-, Person nicht Erbe werden soll.
Konkludent enterben Sie, indem Sie schlichtweg andere Personen
als Ihre gesetzlichen Erben per Testament zu Ihren Vermögensnachfolgern
bestimmen.
Ein praktischer Fall der Enterbung liegt schliesslich dann
vor, wenn das Vermögen bereits zu Lebzeiten an andere
Personen verschenkt wird; ein in der Praxis sehr heikler
und zu viel Rechtsstreiten Anlass gebender Fall.
Pflichtteilsberechtigte können im Regelfall nicht
komplett enterbt werden
Das beim Vererben deutscher Nationalität massgebende
deutsche Pflichtteilsrecht sieht vor, dass Kinder und Ehegatten
in der Vermögensnachfolge nicht vollkommen leer ausgehen
dürfen.
Dies auch dann, wenn in den letzten 10 Lebensjahren Vermögenswerte
verschenkt worden sind und im Zeitpunkt des Versterbens
gar keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Das Stichwort
hierzu lautet Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Einem Gewalttäter gegen die eigene Person, muss man
auch diesem etwas vererben?
Nein, hier sieht auch der Gesetzgeber eine Grenze der
Zumutbarkeit. Nähere Regelungen finden sich hierzu
in den Paragraphen 2333 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Hieraus ergeben sich fünf Fallgruppen, bei deren Vorliegen
auch der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte
des Wertes des gesetzlichen Erbanspruches komplett entzogen
werden kann:
- Versuchter Totschlag
- Vorsätzliche körperliche Misshandlung
- Schwere nachhaltige Vergehen
- Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
- sogenannter unsittlicher Lebenswandel gegen die Familienehre.
Bei letzterem kommt beispielsweise eine komplette Enterbung
dann in Betracht, wenn die drogenabhängige Tochter
ihren Drogenkonsum mit Prostitution und regelmässigen
Eigentumsdelikten finanziert.
Wie nun können Sie einer Enterbung entgegentreten?
Vorzugsweise sollte man es möglichst gar nicht so
weit kommen lassen. Ist eine Enterbung absehbar, so lassen
sich auch bereits einige Vorsorgemassnahmen treffen.
Vorsorgemassnahmen, wenn eine rechtliche oder faktische
Enterbung droht:
1. Versöhnung mit dem Vererber,
denn die Verzeihung lässt einen vormals bestehenden
Pflichtsteilsentziehungsgrund wieder entfallen.
2. Gesicherte Vermögensfürsorge bei drohender
geistiger Verwirrung
Nicht selten werden im Alter auch bezüglich der eigenen
Vermögenswerte Kurzschlussentscheidungen getroffen,
ohne dass die ältere Person noch in der Lage wäre
darüber zu reflektieren. Oder der nahe bei seinen Eltern
lebende Sohn eignet sich schrittweise zu Lasten entfernter
wohnender Kindern der Eltern das elterliche Vermögen
an.
In diesen Situationen kann es sinnvoll sein, für einen
im fortgeschrittenen Alter befindlichen Elternteil eine
neutrale dritte Person als Vermögensbetreuer einsetzen
zu lassen, die dann eine entsprechende Rechenschaftspflicht
der Vermögensverwaltung trifft.
Mögliche Massnahmen, wenn die Enterbung bereits erfolgt
ist:
3. Binnen 3 Jahren nach dem Versterben können pflichtteilsberechtigte
Personen einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch
geltend machen.
4. Schliesslich kommt mitunter auch eine Testamentsanfechtung
in Betracht.
Dies kommt etwa dann, wenn derjenige, der Sie durch Testament
enterbt hat, hierbei von falschen Tatsachen ausgegangen
ist, weil er von anderer Seite getäuscht wurde.
Auch wer einen nahestehenden Verwandten enterben möchte
muss aufpassen.
So müssen in dem enterbenden Testament bei Pflichtteilsentziehung
die Gründe angegeben werden, die gesetzlich anerkannt
und im Bedarfsfall auch beweisbar sind.
Es ist darauf zu achten, dass der spätere Umgang mit
dem Enterbten nicht als Verzeihung im juristischen
Sinne ausgelegt werden kann.
Schliesslich kann es für den Enterbten durchaus auch
eine Wohltat sein, enterbt zu werden. Auch diese Möglichkeit
sieht der Gesetzgeber vor. In Betracht kommt dies etwa bei
Verschwendungssucht.
Keinem Vererber soll es zugemutet werden auf diesem Wege
das lebzeitig erarbeitete Vermögen zum Fenster herauszuwerfen.
Günter Menth, Rechtsanwalt in Manacor und Würzburg