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Enterbt - was können Sie tun ?  zurück
strichel_hori

Enterben und enterbt werden, das ist für auf Mallorca lebende Deutsche eine Thematik von besonderer Brisanz, warum? Hierfür gibt es eine natürliche Erklärung. Die häufige örtliche Trennung der Familien lässt familiäre Bindungen in den Hintergrund rücken und neue entstehen. Das Enterben der näheren Familienangehörigen wird vom Ausnahme- zum Regelfall. Im weiteren Sinne ist eine Enterbung immer dann gegeben, wenn von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfallvererbung abgewichen wird, im engeren Sinn ist eine Enterbung dann gegeben, wenn pflichtteilsberechtigte nächste Verwandte komplett von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Enterben, wie geht das?

Meist per Testament. Ein sogenanntes “negatives Testament” beschränkt sich darauf, dass darin bestimmt wird, dass eine bestimmte, -verwandte-, Person nicht Erbe werden soll. Konkludent enterben Sie, indem Sie schlichtweg andere Personen als Ihre gesetzlichen Erben per Testament zu Ihren Vermögensnachfolgern bestimmen.

Ein praktischer Fall der Enterbung liegt schliesslich dann vor, wenn das Vermögen bereits zu Lebzeiten an andere Personen verschenkt wird; ein in der Praxis sehr heikler und zu viel Rechtsstreiten Anlass gebender Fall.

Pflichtteilsberechtigte können im Regelfall nicht komplett enterbt werden

Das beim Vererben deutscher Nationalität massgebende deutsche Pflichtteilsrecht sieht vor, dass Kinder und Ehegatten in der Vermögensnachfolge nicht vollkommen leer ausgehen dürfen.

Dies auch dann, wenn in den letzten 10 Lebensjahren Vermögenswerte verschenkt worden sind und im Zeitpunkt des Versterbens gar keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Das Stichwort hierzu lautet „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.

Einem Gewalttäter gegen die eigene Person, muss man auch diesem etwas vererben?

Nein, hier sieht auch der Gesetzgeber eine Grenze der Zumutbarkeit. Nähere Regelungen finden sich hierzu in den Paragraphen 2333 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hieraus ergeben sich fünf Fallgruppen, bei deren Vorliegen auch der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruches komplett entzogen werden kann:

- Versuchter Totschlag

- Vorsätzliche körperliche Misshandlung

- Schwere nachhaltige Vergehen

- Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

- sogenannter unsittlicher Lebenswandel gegen die Familienehre.

Bei letzterem kommt beispielsweise eine komplette Enterbung dann in Betracht, wenn die drogenabhängige Tochter ihren Drogenkonsum mit Prostitution und regelmässigen Eigentumsdelikten finanziert.

Wie nun können Sie einer Enterbung entgegentreten?

Vorzugsweise sollte man es möglichst gar nicht so weit kommen lassen. Ist eine Enterbung absehbar, so lassen sich auch bereits einige Vorsorgemassnahmen treffen.

Vorsorgemassnahmen, wenn eine rechtliche oder faktische Enterbung droht:

1. Versöhnung mit dem Vererber,

denn die Verzeihung lässt einen vormals bestehenden Pflichtsteilsentziehungsgrund wieder entfallen.

2. Gesicherte Vermögensfürsorge bei drohender geistiger Verwirrung

Nicht selten werden im Alter auch bezüglich der eigenen Vermögenswerte Kurzschlussentscheidungen getroffen, ohne dass die ältere Person noch in der Lage wäre darüber zu reflektieren. Oder der nahe bei seinen Eltern lebende Sohn eignet sich schrittweise zu Lasten entfernter wohnender Kindern der Eltern das elterliche Vermögen an.

In diesen Situationen kann es sinnvoll sein, für einen im fortgeschrittenen Alter befindlichen Elternteil eine neutrale dritte Person als Vermögensbetreuer einsetzen zu lassen, die dann eine entsprechende Rechenschaftspflicht der Vermögensverwaltung trifft.

Mögliche Massnahmen, wenn die Enterbung bereits erfolgt ist:

3. Binnen 3 Jahren nach dem Versterben können pflichtteilsberechtigte Personen einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

4. Schliesslich kommt mitunter auch eine Testamentsanfechtung in Betracht.

Dies kommt etwa dann, wenn derjenige, der Sie durch Testament enterbt hat, hierbei von falschen Tatsachen ausgegangen ist, weil er von anderer Seite getäuscht wurde.

Auch wer einen nahestehenden Verwandten enterben möchte muss aufpassen.

So müssen in dem enterbenden Testament bei Pflichtteilsentziehung die Gründe angegeben werden, die gesetzlich anerkannt und im Bedarfsfall auch beweisbar sind.

Es ist darauf zu achten, dass der spätere Umgang mit dem Enterbten nicht als „Verzeihung“ im juristischen Sinne ausgelegt werden kann.

Schliesslich kann es für den Enterbten durchaus auch eine Wohltat sein, enterbt zu werden. Auch diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber vor. In Betracht kommt dies etwa bei Verschwendungssucht.

Keinem Vererber soll es zugemutet werden auf diesem Wege das lebzeitig erarbeitete Vermögen zum Fenster herauszuwerfen.

Günter Menth, Rechtsanwalt in Manacor und Würzburg

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