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Verjährungsfristen in Erbsachen  zurück
strichel_hori


Die Erbschaftssteuer entsteht im Jahr des Todes. Die Schenkungssteuer in dem Jahr, in dem die Zuwendung vollzogen wurde.


Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.


Die Festsetzungsfrist im Todesfall beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erewrber Kenntnis vom Erwerb erlangt (§ 170 Abs. 5, Nr. 1 AO).


Die Festsetungsfrist im Schenkungsfall beginnt spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt (§ 170 Abs. 5, Nr. 2 AO).


Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.


Bei verkürzten Steuern verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre.


Der Beginn der Festsetzungsfrist verschiebt um drei Jahre, wenn Erklärungspflicht besteht, ab der keine Erklärung abgegeben wird.


Wird eine Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungssteuererklärung noch im Jahr des Erwerbs abgegeben, beträgt die kürzeste Festsetzungsfrist vier Jahre.


Wird keine Erklärung zu 8. abgegeben, beträgt die kürzeste Festsetzungsfrist drei plus vier Jahre, bei Steuerverkürzung drei plus füinf Jahre und bei Steuerhinterziehung drei plus 10 Jahre

strichel_hori

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