Die Erbschaftssteuer entsteht im Jahr des Todes. Die Schenkungssteuer
in dem Jahr, in dem die Zuwendung vollzogen wurde.
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsverjährung
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden
oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden
ist.
Die Festsetzungsfrist im Todesfall beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem der Erewrber Kenntnis vom Erwerb erlangt
(§ 170 Abs. 5, Nr. 1 AO).
Die Festsetungsfrist im Schenkungsfall beginnt spätestens
mit Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt oder das
Finanzamt von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt
(§ 170 Abs. 5, Nr. 2 AO).
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
Bei verkürzten Steuern verlängert sich die Festsetzungsfrist
auf fünf Jahre, bei hinterzogenen Steuern auf zehn
Jahre.
Der Beginn der Festsetzungsfrist verschiebt um drei Jahre,
wenn Erklärungspflicht besteht, ab der keine Erklärung
abgegeben wird.
Wird eine Erbschaftssteuererklärung oder Schenkungssteuererklärung
noch im Jahr des Erwerbs abgegeben, beträgt die kürzeste
Festsetzungsfrist vier Jahre.
Wird keine Erklärung zu 8. abgegeben, beträgt
die kürzeste Festsetzungsfrist drei plus vier Jahre,
bei Steuerverkürzung drei plus füinf Jahre und
bei Steuerhinterziehung drei plus 10 Jahre