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Erbrechts-Newsletter I 1/2002  zurück
strichel_hori

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben

Erbe zu werden, bringt regelmässig einen Vermögensvorteil mit sich, Miterbe zu werden in vielen Fällen auch nicht unerhebliche Konflikte.

Im Regelfall kann allerdings jeder Miterbe gemäss § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die individuelle Zuteilung seines Miterbenanteiles betreiben, wenn die einvernehmliche Aufteilung per Erbengemeinschaftsbeschluss nicht kurzfristig erreichbar ist.

Grundsätzlich ist hierfür eine Auseinandersetzungsklage erforderlich, bei welcher der klagende Erbe dem Gericht einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorlegt, bei dessen Angemessenheit die Gerichtsentscheidung die Zustimmung der anderen Miterben ersetzt.

Daneben steht jedem Miterben gemäss § 86 ff. FGG die Möglichkeit offen, das Nachlassgericht anzurufen, damit dieses einen Vermittlungsvorschlag unterbreite. Dies mag dann zum Erfolg führen, wenn sich die Meinungsunterschiede in Grenzen halten.

strichel_hori

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