Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft betreiben
Erbe zu werden, bringt regelmässig einen Vermögensvorteil
mit sich, Miterbe zu werden in vielen Fällen auch nicht
unerhebliche Konflikte.
Im Regelfall kann allerdings jeder Miterbe gemäss
§ 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
und damit die individuelle Zuteilung seines Miterbenanteiles
betreiben, wenn die einvernehmliche Aufteilung per Erbengemeinschaftsbeschluss
nicht kurzfristig erreichbar ist.
Grundsätzlich ist hierfür eine Auseinandersetzungsklage
erforderlich, bei welcher der klagende Erbe dem Gericht
einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorlegt,
bei dessen Angemessenheit die Gerichtsentscheidung die Zustimmung
der anderen Miterben ersetzt.
Daneben steht jedem Miterben gemäss § 86 ff.
FGG die Möglichkeit offen, das Nachlassgericht anzurufen,
damit dieses einen Vermittlungsvorschlag unterbreite. Dies
mag dann zum Erfolg führen, wenn sich die Meinungsunterschiede
in Grenzen halten.