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Erbrechts-Newsletter I 11/2002  zurück
strichel_hori

Bei einer Spanienimmobilie im Nachlass ist die Berechnung des Pflichtteilwertes oft ein Problem

Nächste Verwandte, wie Kinder und Ehegatten haben dann, wenn sie testamentarisch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind, einen sogenannten Pflichtteilsanspruch.

Sie werden also nicht zu Erben, haben aber gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Auszahlung eines Wertanteiles des Nachlasses.

Werden nun, wie in Spanien üblich, die Immobilienerwerbspreise in der notariellen Erwerbsurkunde nicht korrekt, - durchwegs zu niedrig -, angegeben, so kann hierauf nicht der richtige Pflichtteilsanspruch errechnet werden.

Wie wird diese Situation in der Praxis gelöst:

Es bedarf also eines objektiven Marktwertbegutachters.
Dies kann sowohl ein ortsansässiger Architekt, Makler oder ein spezialisierter Wertgutachter sein.

Wichtig ist vorab, dass die Parteien das Ergebnis des sachkundigen „Schiedsrichters“ als für beide Seiten verbindlich anerkennen.
Jedenfalls auf der Baleareninsel Mallorca können wir Ihnen im Bedarfsfall gerne entsprechend sachkundige Bewertungsfachleute vermitteln.

Abschliessend noch ein Fristhinweis für Pflichtteilsberechtigte:
Pflichtteilsansprüche müssen regelmässig binnen 3 Jahren nach dem Versterben des Ehegatten oder Elternteils geltend gemacht werden, sonst erlöschen diese Ansprüche.

In dieser Situation empfiehlt sich also nicht allzu lange zuzuwarten.

strichel_hori

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