Bei einer Spanienimmobilie im Nachlass
ist die Berechnung des Pflichtteilwertes oft ein Problem
Nächste Verwandte, wie Kinder und Ehegatten haben
dann, wenn sie testamentarisch nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt sind, einen sogenannten Pflichtteilsanspruch.
Sie werden also nicht zu Erben, haben aber gegen den oder
die Erben einen Anspruch auf Auszahlung eines Wertanteiles
des Nachlasses.
Werden nun, wie in Spanien üblich, die Immobilienerwerbspreise
in der notariellen Erwerbsurkunde nicht korrekt, - durchwegs
zu niedrig -, angegeben, so kann hierauf nicht der richtige
Pflichtteilsanspruch errechnet werden.
Wie wird diese Situation in der Praxis gelöst:
Es bedarf also eines objektiven Marktwertbegutachters.
Dies kann sowohl ein ortsansässiger Architekt, Makler
oder ein spezialisierter Wertgutachter sein.
Wichtig ist vorab, dass die Parteien das Ergebnis des sachkundigen
Schiedsrichters als für beide Seiten verbindlich
anerkennen.
Jedenfalls auf der Baleareninsel Mallorca können wir
Ihnen im Bedarfsfall gerne entsprechend sachkundige Bewertungsfachleute
vermitteln.
Abschliessend noch ein Fristhinweis für Pflichtteilsberechtigte:
Pflichtteilsansprüche müssen regelmässig
binnen 3 Jahren nach dem Versterben des Ehegatten oder Elternteils
geltend gemacht werden, sonst erlöschen diese Ansprüche.
In dieser Situation empfiehlt sich also nicht allzu lange
zuzuwarten.