» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Erbrechts-Newsletter II 11/2002  zurück
strichel_hori

Achtung Verjährung - auch bei erbrechtlichen Ansprüchen

Kaum etwas auf Erden währt ewig, auch Rechtsansprüche verjähren. Gilt das dann auch für das Eigentumsrecht an Ihrer Immobilie, als deren Eigentümer Sie im Grundbuch eingetragen sind? Nein, für im Grundbuch eingetragene Eigentumsrechte an Immobilien gilt dies nicht. Auch wenn Sie testamentarischer oder gesetzlicher Erbe einer Immobilie geworden sind, ohne zunächst im Grundbuch eingetragen zu sein, bleibt Ihnen dieses Recht/Erbrecht erhalten.

Haben Sie allerdings per Testament eine Immobilie nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer erhalten und binnen 30 Jahren vom Erben keine Grundstücksübertragung geltend gemacht, dann ist dieser „Erfüllungsanspruch“ verjährt und Ihr Anspruch auf Übertragung der Immobilie nicht mehr durchsetzbar, § 197 Abs. 1 No. 1, § 200 BGB. 30 Jahre sind sicherlich schon eine lange Zeit.

Sind Sie allerdings im Testament Ihrer Eltern nicht mitbedacht worden und wollen bezogen auf eine Immobilie nach Versterben eines Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, dann müssen Sie dies bereits innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Kenntnis des Versterbens Ihres Elternteils tun, sonst gehen Sie leer aus, § 2332 BGB.

Wollen Sie ein Testament anfechten, weil der Testamentsersteller nur deshalb nicht zu Ihren Gunsten testiert hat, weil der Testamentsersteller zielgerichtet getäuscht wurde, - beispielsweise ihm verleumderische Geschichten über Sie zugetragen wurden -, dann müssen Sie sich mit der Anfechtung bereits beeilen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier 1 Jahr nach Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes, § 2082 BGB.

Ein wahrer Wettlauf mit der Zeit kann entstehen geraten, wenn Sie einen potentiell überschuldeten Nachlass geerbt haben. Zur Vermeidung eigener Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass ist hier eine 6-Wochen-Frist ab Kenntnis des Erbfalls bzw. des Zeitpunktes der Testamentseröffnung vorgesehen, § 1944 BGB. War der letzte Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland, dann verlängert sich diese Ausschlagungsfrist von 6 Wochen auf 6 Monate.

Die genannten Fristen gelten immer dann, wenn der Verstorbene die deutsche Nationalität hatte und damit deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, also etwa auch bei letztem Wohnsitz in Spanien sowie unter Einschluss jeglichen Auslandsvermögens.

Ein Verjährungslexikon mit den wichtigsten Verjährungsfristen im deutschen Recht finden Sie hier.

strichel_hori

  © webDsign.net