Achtung Verjährung - auch bei erbrechtlichen
Ansprüchen
Kaum etwas auf Erden währt ewig, auch Rechtsansprüche
verjähren. Gilt das dann auch für das Eigentumsrecht
an Ihrer Immobilie, als deren Eigentümer Sie im Grundbuch
eingetragen sind? Nein, für im Grundbuch eingetragene
Eigentumsrechte an Immobilien gilt dies nicht. Auch wenn
Sie testamentarischer oder gesetzlicher Erbe einer Immobilie
geworden sind, ohne zunächst im Grundbuch eingetragen
zu sein, bleibt Ihnen dieses Recht/Erbrecht erhalten.
Haben Sie allerdings per Testament eine Immobilie nicht
als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer erhalten und
binnen 30 Jahren vom Erben keine Grundstücksübertragung
geltend gemacht, dann ist dieser Erfüllungsanspruch
verjährt und Ihr Anspruch auf Übertragung der
Immobilie nicht mehr durchsetzbar, § 197 Abs. 1 No.
1, § 200 BGB. 30 Jahre sind sicherlich schon eine lange
Zeit.
Sind Sie allerdings im Testament Ihrer Eltern nicht mitbedacht
worden und wollen bezogen auf eine Immobilie nach Versterben
eines Elternteil einen Pflichtteilsanspruch geltend machen,
dann müssen Sie dies bereits innerhalb eines Zeitraumes
von 3 Jahren nach Kenntnis des Versterbens Ihres Elternteils
tun, sonst gehen Sie leer aus, § 2332 BGB.
Wollen Sie ein Testament anfechten, weil der Testamentsersteller
nur deshalb nicht zu Ihren Gunsten testiert hat, weil der
Testamentsersteller zielgerichtet getäuscht wurde,
- beispielsweise ihm verleumderische Geschichten über
Sie zugetragen wurden -, dann müssen Sie sich mit der
Anfechtung bereits beeilen. Die Anfechtungsfrist beträgt
hier 1 Jahr nach Kenntnis des entsprechenden Sachverhaltes,
§ 2082 BGB.
Ein wahrer Wettlauf mit der Zeit kann entstehen geraten,
wenn Sie einen potentiell überschuldeten Nachlass geerbt
haben. Zur Vermeidung eigener Haftung für Verbindlichkeiten
aus dem Nachlass ist hier eine 6-Wochen-Frist ab Kenntnis
des Erbfalls bzw. des Zeitpunktes der Testamentseröffnung
vorgesehen, § 1944 BGB. War der letzte Wohnsitz des
Verstorbenen im Ausland, dann verlängert sich diese
Ausschlagungsfrist von 6 Wochen auf 6 Monate.
Die genannten Fristen gelten immer dann, wenn der Verstorbene
die deutsche Nationalität hatte und damit deutsches
Erbrecht zur Anwendung kommt, also etwa auch bei letztem
Wohnsitz in Spanien sowie unter Einschluss jeglichen Auslandsvermögens.
Ein Verjährungslexikon mit den wichtigsten Verjährungsfristen
im deutschen Recht finden Sie hier.