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Erbrechts-Newsletter II 3/2002  zurück
strichel_hori

Erbrechtliches Taktieren bei der Stellung des Scheidungsantrages.

Einem geschiedenen Ehegatten steht kein Ehegattenerbrecht mehr zu. Entsprechend der massgeblichen Regelung des § 1933 BGB entfällt das Erbrecht genaugenommen mit der Zustellung des Scheidungsantrages der Gegenseite, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Insbesondere ist hier ein Getrenntleben von mindestens einem Jahr Voraussetzung.

Hier nun beginnt oft das Taktieren des vermögenderen scheidungswilligen Ehepartners im fortgeschrittenen Alter.

Der Scheidungsantrag wird zwar eingereicht, um mit dessen Zustellung das Erbrecht des bisherigen Ehepartners auszuschliessen. Danach allerdings wir das Scheidungsverfahren verzögert um nicht zu Lebzeiten im Rahmen des Zugewinnausgleiches entsprechende Vermögenswerte an den Ehepartner abgeben zu müssen. Was nun sagt die Rechtsprechung zu einem derartigen taktischen Verhalten?

Während die Zurücknahme des Scheidungsantrages das entfallene Erbrecht wieder aufleben lässt, ist dies bei einem blossen Verfahrensaussetzungsantrag nicht der Fall.

Betreibt der Antragsteller allerdings über mehr als 25 Jahre das Scheidungsverfahren nicht weiter, so steht dies nach der Rechtsprechung einer Scheidungsantragsrücknahme insoweit gleich und das Erbrecht des Ehegatten lebt wieder auf.

 

strichel_hori

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