Erbrechtliches Taktieren bei der Stellung
des Scheidungsantrages.
Einem geschiedenen Ehegatten steht kein Ehegattenerbrecht
mehr zu. Entsprechend der massgeblichen Regelung des §
1933 BGB entfällt das Erbrecht genaugenommen mit der
Zustellung des Scheidungsantrages der Gegenseite, wenn zu
diesem Zeitpunkt bereits die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Scheidung vorliegen. Insbesondere ist hier
ein Getrenntleben von mindestens einem Jahr Voraussetzung.
Hier nun beginnt oft das Taktieren des vermögenderen
scheidungswilligen Ehepartners im fortgeschrittenen Alter.
Der Scheidungsantrag wird zwar eingereicht, um mit dessen
Zustellung das Erbrecht des bisherigen Ehepartners auszuschliessen.
Danach allerdings wir das Scheidungsverfahren verzögert
um nicht zu Lebzeiten im Rahmen des Zugewinnausgleiches
entsprechende Vermögenswerte an den Ehepartner abgeben
zu müssen. Was nun sagt die Rechtsprechung zu einem
derartigen taktischen Verhalten?
Während die Zurücknahme des Scheidungsantrages
das entfallene Erbrecht wieder aufleben lässt, ist
dies bei einem blossen Verfahrensaussetzungsantrag nicht
der Fall.
Betreibt der Antragsteller allerdings über mehr als
25 Jahre das Scheidungsverfahren nicht weiter, so steht
dies nach der Rechtsprechung einer Scheidungsantragsrücknahme
insoweit gleich und das Erbrecht des Ehegatten lebt wieder
auf.