Bei Ehepartnern verschiedener Nationalitäten
sind mindestens zwei nationale Erbrechtsordnungen zu berücksichtigen.
Hier gilt der Grundsatz, dass sich das anzuwendende nationale
Erbrecht nach der Nationalität der vererbenden Person
richtet.
Manche Staaten sehen zudem vor, dass betreffend die Vererbung
auf ihrem Staatsgebiet belegener Immobilien unabhängig
von der Nationalität des Vererbers das eigene nationale
Erbrecht zur Anwendung kommt.
Bei weit verstreutem Immobilienvermögen können
also viele Rechtsordnungen relevant werden.