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Erbrechts-Newsletter II 5/2002  zurück
strichel_hori

Bei Ehepartnern verschiedener Nationalitäten sind mindestens zwei nationale Erbrechtsordnungen zu berücksichtigen.

Hier gilt der Grundsatz, dass sich das anzuwendende nationale Erbrecht nach der Nationalität der vererbenden Person richtet.

Manche Staaten sehen zudem vor, dass betreffend die Vererbung auf ihrem Staatsgebiet belegener Immobilien unabhängig von der Nationalität des Vererbers das eigene nationale Erbrecht zur Anwendung kommt.

Bei weit verstreutem Immobilienvermögen können also viele Rechtsordnungen relevant werden.


 

strichel_hori

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