Lebzeitige Vermögenszuwendungen an Stiftungen lassen
keine Pflichtteilsergänzungen entstehen
So entschied das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil
vom 2. Mai 2002.
Sie müssen also auch bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten,
- Ehegatte, Kinder oder gegebenenfalls auch Enkelkindern
-, nicht befürchten, dass lebzeitig an Stiftungen zur
Förderung von deren Stiftungszweck zugewendete Geldmittel
später wieder von Pflichtteilsberechtigten zurückgefordert,
also der Stiftung entzogen werden.
Die gängige juristische Begründung: Das der Stiftung
zugewendete Geld sei dieser nicht geschenkt
worden, sondern bei der Stiftung entstünden nur Durchgangswerte,
die im Rahmen des Stiftungszweckes verwendet werden.
Wer als Spender hier allerdings auf Nummer sicher gehen
will, muss die rechtliche Konstellation in Bezug auf die
konkrete Stiftung von fachkundiger Seite abklopfen lassen.