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Erbrechts-Newsletter III 1/2003  zurück
strichel_hori

Lebzeitige Vermögenszuwendungen an Stiftungen lassen keine Pflichtteilsergänzungen entstehen


So entschied das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 2. Mai 2002.

Sie müssen also auch bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten, - Ehegatte, Kinder oder gegebenenfalls auch Enkelkindern -, nicht befürchten, dass lebzeitig an Stiftungen zur Förderung von deren Stiftungszweck zugewendete Geldmittel später wieder von Pflichtteilsberechtigten zurückgefordert, also der Stiftung entzogen werden.

Die gängige juristische Begründung: Das der Stiftung zugewendete Geld sei dieser nicht „geschenkt“ worden, sondern bei der Stiftung entstünden nur Durchgangswerte, die im Rahmen des Stiftungszweckes verwendet werden.

Wer als Spender hier allerdings auf Nummer sicher gehen will, muss die rechtliche Konstellation in Bezug auf die konkrete Stiftung von fachkundiger Seite abklopfen lassen.





strichel_hori

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