Erweitert sich die Erbberechtigung, wenn
eingetragene Lebenspartner heiraten?
Einerseits kann eine noch verheiratete Person nicht zugleich
eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründen, §
1 II Nr. 1 LPartG.
Umgekehrt ist es einem eingetragenen Lebenspartner nicht
versagt, jederzeit standesamtlich zu heiraten. Das Resultat:
Eine Bigamie mit gleichgeschlechtlichem und andersgeschlechtlichem
Partner zur gleichen Zeit?
Diese Situation ist gesetzlich nicht geregelt, eine Gesetzeslücke
also, die einer praktischen Lösung bedarf.
Konkret stellt sich die Frage, ob dem neu vermählten
Ehegatten nunmehr neben dem Ehegattenerbrecht nach §
1931 I BGB weiterhin beim Versterben des Lebenspartners
auch noch ein gesetzliches Erbrecht nach § 10 I LpartG
zugeht? Eine Bigamie mit erbrechtlichen Vorteilen?
Die Rechtspraxis empfiehlt, angesichts dieser ungeregelten
Situation für den Fall der Heirat im Lebenspartnerschaftsvertrag
eine auflösende Bedingung oder einen Wiederrufsvorbehalt
zu vereinbaren.