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Erbrechts-Newsletter III 4/2003  zurück
strichel_hori

Erweitert sich die Erbberechtigung, wenn eingetragene Lebenspartner heiraten?

Einerseits kann eine noch verheiratete Person nicht zugleich eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründen, § 1 II Nr. 1 LPartG.

Umgekehrt ist es einem eingetragenen Lebenspartner nicht versagt, jederzeit standesamtlich zu heiraten. Das Resultat: Eine Bigamie mit gleichgeschlechtlichem und andersgeschlechtlichem Partner zur gleichen Zeit?

Diese Situation ist gesetzlich nicht geregelt, eine Gesetzeslücke also, die einer praktischen Lösung bedarf.

Konkret stellt sich die Frage, ob dem neu vermählten Ehegatten nunmehr neben dem Ehegattenerbrecht nach § 1931 I BGB weiterhin beim Versterben des Lebenspartners auch noch ein gesetzliches Erbrecht nach § 10 I LpartG zugeht? Eine Bigamie mit erbrechtlichen Vorteilen?

Die Rechtspraxis empfiehlt, angesichts dieser ungeregelten Situation für den Fall der Heirat im Lebenspartnerschaftsvertrag eine auflösende Bedingung oder einen Wiederrufsvorbehalt zu vereinbaren.




strichel_hori

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