Auch die lebzeitige Vermögensnachfolge
erfordert genaue Planung
Zahlt der Vermögensübernehmer dem Vermögensübergeber
eine Rente, so sind diese Versorgungsleistungen beim Übernehmer
grundsätzlich als Sonderausgaben steuerabzugsfähig.
Dies gilt allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Übernehmer
das ihm übertragene Vermögen gegen eine neue existenzsichernde
Wirtschaftseinheit austauscht.
Zudem kann bei Privatvermögen des Übergebers
der weiterveräussernde Übernehmer der Spekulationssteuerpflicht
in Deutschland unterfallen.