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Erbrechts-Newsletter II 5/2003  zurück
strichel_hori

Auch die lebzeitige Vermögensnachfolge erfordert genaue Planung

Zahlt der Vermögensübernehmer dem Vermögensübergeber eine Rente, so sind diese Versorgungsleistungen beim Übernehmer grundsätzlich als Sonderausgaben steuerabzugsfähig.

Dies gilt allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Übernehmer das ihm übertragene Vermögen gegen eine neue existenzsichernde Wirtschaftseinheit austauscht.

Zudem kann bei Privatvermögen des Übergebers der weiterveräussernde Übernehmer der Spekulationssteuerpflicht in Deutschland unterfallen.



strichel_hori

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