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Erbrechts-Newsletter II 6/2003  zurück
strichel_hori

Umfasst der Pflichtteilsverzicht auch den Verzicht auf den gesetzlichen Erbanspruch?
Umfasst der Erbverzicht auch den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch?
Ein Terrain mit viel Rechtsunsicherheit

Eines vorab zur Klarstellung:

Sowohl ein Erbverzicht, - Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil -, wie auch ein Pflichtteilsverzicht können rechtswirksam nur in einer notariellen Urkunde erklärt werden.

Dies soll den Verzichtenden vor vorschnellen Verzichtserklärungen schützen.

Im übrigen gilt:

Ein Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht weiter bestehen.

Wird also nicht testamentarisch anders verfügt, so erhält der „Pflichtteilsverzichter“ gleichwohl seinen gesetzlichen Erbteil.

Ein Erbverzicht umfasst hingegen grundsätzlich nach § 2346 BGB auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, allerdings nur dann, wenn sich aus der konkreten Fassung nicht ergibt, dass der „Erbverzichter“ sich das Pflichtteilsrecht ganz oder teilweise erhalten möchte.

Fazit: Beim Erbverzicht kommt es auf die genaue Formulierung an.


strichel_hori

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