Umfasst der Pflichtteilsverzicht auch
den Verzicht auf den gesetzlichen Erbanspruch?
Umfasst der Erbverzicht auch den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch?
Ein Terrain mit viel Rechtsunsicherheit
Eines vorab zur Klarstellung:
Sowohl ein Erbverzicht, - Verzicht auf den gesetzlichen
Erbteil -, wie auch ein Pflichtteilsverzicht können
rechtswirksam nur in einer notariellen Urkunde erklärt
werden.
Dies soll den Verzichtenden vor vorschnellen Verzichtserklärungen
schützen.
Im übrigen gilt:
Ein Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht
weiter bestehen.
Wird also nicht testamentarisch anders verfügt, so
erhält der Pflichtteilsverzichter gleichwohl
seinen gesetzlichen Erbteil.
Ein Erbverzicht umfasst hingegen grundsätzlich nach
§ 2346 BGB auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht,
allerdings nur dann, wenn sich aus der konkreten Fassung
nicht ergibt, dass der Erbverzichter sich das
Pflichtteilsrecht ganz oder teilweise erhalten möchte.
Fazit: Beim Erbverzicht kommt es auf die genaue Formulierung
an.