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Erbrechts-Newsletter I 8/2003  zurück
strichel_hori

Auch der Gläubiger eines Erben kann einen Erbschein beantragen - wenn er einen Titel hat


Für Erben und Miterben genügt zur Erbscheinsbeantragung die schlüssige Behauptung Erbe zu sein.

Auch andere Personen können antragsberechtigt sein, diese aber müssen ihr Antragsrecht nachweisen.

So sind etwa Gläubiger eines Erben nur antragsberechtigt, wenn sie einen Titel gegen den Eren haben, welchen sie dann auch vorweisen müssen.

Antragsberechtigt sind weiterhin Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter sowie der Erbeserbe auf den Namen des Erben.

Der Nacherbe hingegen muss den Nacherbensfall abwarten.

Die grundlegende gesetzliche Regelung finden Sie im § 2353 BGB.

strichel_hori

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