Auch der Gläubiger eines Erben kann
einen Erbschein beantragen - wenn er einen Titel hat
Für Erben und Miterben genügt zur Erbscheinsbeantragung
die schlüssige Behauptung Erbe zu sein.
Auch andere Personen können antragsberechtigt sein,
diese aber müssen ihr Antragsrecht nachweisen.
So sind etwa Gläubiger eines Erben nur antragsberechtigt,
wenn sie einen Titel gegen den Eren haben, welchen sie dann
auch vorweisen müssen.
Antragsberechtigt sind weiterhin Testamentsvollstrecker
oder Nachlassverwalter sowie der Erbeserbe auf den Namen
des Erben.
Der Nacherbe hingegen muss den Nacherbensfall abwarten.
Die grundlegende gesetzliche Regelung finden Sie im §
2353 BGB.