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Erbrechts-Newsletter I 9/2003  zurück
strichel_hori


Pflegeaufwand, Anfahr- und Besorgungskosten für ältere Personen: Schriftliche Regelung zur Erstattung aus dem Nachlass erforderlich


Oft wird man als Verwandter oder Bekannter zur Pflege in den letzten Lebensjahren oder Lebensmonaten der nahestehenden Personeinen erheblichen Aufwand betreiben, bis an die Grenzen der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit.

Gleichwohl ist es unschicklich, hier ständig abzurechnen. So gibt dann die gepflegte Person mitunter zu erkennen, dass der Aufwand ja aus dem Erbe erstattet werden solle. Gleichwohl wird oft weder das Testament geändert noch ein schriftlicher Vertrag geschlossen.

Ist die pflegende Person ein Verwandter und fehlt eine schriftliche Regelung, dann gibt die deutsche Rechtsprechung dem Erben recht, der der Pflegeperson die Aufwandserstattung verweigert.

Die Begründung: Typischerweise würden Besorgungsfahrten unter Verwandten unentgeltlich vorgenommen und eine anderweitige Vereinbarung ist nicht nachgewiesen, vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.12.1997, 5 U 78/97.

Die Konsequenz: Treffen sie eine schriftliche Vereinbarung und heben Sie die Belege für Ihre Kosten auf. Das vermeidet ein ständiges Abrechnen, aber sichert Ihnen die spätere Erstattung.

 

strichel_hori

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