Pflegeaufwand, Anfahr- und Besorgungskosten für ältere
Personen: Schriftliche Regelung zur Erstattung aus dem Nachlass
erforderlich
Oft wird man als Verwandter oder Bekannter zur Pflege in
den letzten Lebensjahren oder Lebensmonaten der nahestehenden
Personeinen erheblichen Aufwand betreiben, bis an die Grenzen
der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit.
Gleichwohl ist es unschicklich, hier ständig abzurechnen.
So gibt dann die gepflegte Person mitunter zu erkennen,
dass der Aufwand ja aus dem Erbe erstattet werden solle.
Gleichwohl wird oft weder das Testament geändert noch
ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
Ist die pflegende Person ein Verwandter und fehlt eine
schriftliche Regelung, dann gibt die deutsche Rechtsprechung
dem Erben recht, der der Pflegeperson die Aufwandserstattung
verweigert.
Die Begründung: Typischerweise würden Besorgungsfahrten
unter Verwandten unentgeltlich vorgenommen und eine anderweitige
Vereinbarung ist nicht nachgewiesen, vgl. Oberlandesgericht
Oldenburg, Urteil vom 09.12.1997, 5 U 78/97.
Die Konsequenz: Treffen sie eine schriftliche Vereinbarung
und heben Sie die Belege für Ihre Kosten auf. Das vermeidet
ein ständiges Abrechnen, aber sichert Ihnen die spätere
Erstattung.