Wer Deutsche im Erbrecht berät, muss auch das deutsche
Erbrecht kennen
Die gilt in gleicher Weise für andere Staatsangehörige.
Wer schweizer Bürger berät, muss das schweizer
Erbrecht kennen usw., konkret wer potentielle Erben von
deutschen, schweizer, ......... Staatsangehörigen berät.
Dann nämlich richten sich Erbfolge, Auskunftsrecht,
Pflichtteil, Gestaltungsmöglichkeiten von letztwilligen
Verfügungen u.a. nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Wer nun von einem spanischen Notar oder Anwalt eine umfassende
Beratung in seinem jeweiligen nationalen recht erwartet,
erwartet etwas, was dieser in aller Regel nicht leisten
kann.
Andererseits, auch das ist zutreffend, bei Erbangelegenheiten
mit Spanienvermögen kommt bei der praktischen Vermögensnachfolge
auch spanisches Recht zum Tragen. Erforderlich sind also
auch Kenntnisse aus dem spanischen Rechtskreis.
Die zentrale Weichenstellung allerdings erfolgt nach dem
nationalem Recht des Vererbers.