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Erbrechts-Newsletter II 9/2003  zurück
strichel_hori

Wer Deutsche im Erbrecht berät, muss auch das deutsche Erbrecht kennen


Die gilt in gleicher Weise für andere Staatsangehörige. Wer schweizer Bürger berät, muss das schweizer Erbrecht kennen usw., konkret wer potentielle Erben von deutschen, schweizer, ......... Staatsangehörigen berät.

Dann nämlich richten sich Erbfolge, Auskunftsrecht, Pflichtteil, Gestaltungsmöglichkeiten von letztwilligen Verfügungen u.a. nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Wer nun von einem spanischen Notar oder Anwalt eine umfassende Beratung in seinem jeweiligen nationalen recht erwartet, erwartet etwas, was dieser in aller Regel nicht leisten kann.

Andererseits, auch das ist zutreffend, bei Erbangelegenheiten mit Spanienvermögen kommt bei der praktischen Vermögensnachfolge auch spanisches Recht zum Tragen. Erforderlich sind also auch Kenntnisse aus dem spanischen Rechtskreis.

Die zentrale Weichenstellung allerdings erfolgt nach dem nationalem Recht des Vererbers.

strichel_hori

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