Erbnachfolge in Spanien
mit deutschem Erbschein oder spanischem notariellen
Testament -
Ganz logisch ist das nicht und hat praktische Konsequenzen
Die Rechtspraxis bei Angelegenheiten mit Auslandsbezug ist
mit der gemeinen Logik nicht immer in Einklang zu bringen.
Dies ermöglicht einer deutschen Familie mit Spanienvermögen
allerdings wiederum die Möglichkeit, die Rechtsnachfolge in
das spanische und das deutsche Vermögen praktisch völlig
getrennt vorzunehmen.
So bedarf es nicht der Beantragung eines deutschen
Erbscheines, - und der entsprechenden Gebührenverauslagung
-, wenn getrennt für das Spanienvermögen ein spezifisches
spanisches notarielles Testament erstellt wurde.
Warum dies einer gewissen Logik entbehrt ?
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Es erfolgt keine Prüfung in
Spanien, ob nicht nach dem notariellen spanischen
Testament etwa eine anderweitige spätere, also
rechtlich vorrangige, testamentarische Verfügung
erfolgte.
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Es wird nicht abgesichert, dass
eine Erbschaftsbesteuerung in beiden Ländern mit
Berücksichtigung der Progression der Steuersätze auf
das Gesamtvermögen, gesamtheitlich höher ausfallen
müsste. |
Dies
hat für die Rechtspraxis noch eine weitere, nicht
steuerrechtliche, Konsequenz.
Wer nicht will, dass erb- oder pflichtteilsberechtigte
Verwandte wie Ehegatten oder Kinder, gegebenenfalls auch
Eltern und Enkelkinder, vom Vorhandensein von
Spanienvermögen Kenntnis haben oder Kenntnis erlangen, macht
zusätzlich noch ein notarielles spanisches Testament zur
Ermöglichung einer länderspezifisch getrennten Abwicklung
der Vermögensnachfolge.