» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Erbrechts-Newsletter I 12/2005  zurück
strichel_hori

Erbnachfolge in Spanien
mit deutschem Erbschein oder spanischem notariellen Testament -
Ganz logisch ist das nicht und hat praktische Konsequenzen


Die Rechtspraxis bei Angelegenheiten mit Auslandsbezug ist mit der gemeinen Logik nicht immer in Einklang zu bringen.

Dies ermöglicht einer deutschen Familie mit Spanienvermögen allerdings wiederum die Möglichkeit, die Rechtsnachfolge in das spanische und das deutsche Vermögen praktisch völlig getrennt vorzunehmen.

So bedarf es nicht der Beantragung eines deutschen Erbscheines, - und der entsprechenden Gebührenverauslagung -, wenn getrennt für das Spanienvermögen ein spezifisches spanisches notarielles Testament erstellt wurde.

Warum dies einer gewissen Logik entbehrt ?

-

Es erfolgt keine Prüfung in Spanien, ob nicht nach dem notariellen spanischen Testament etwa eine anderweitige spätere, also rechtlich vorrangige, testamentarische Verfügung erfolgte.

 

-

Es wird nicht abgesichert, dass eine Erbschaftsbesteuerung in beiden Ländern mit Berücksichtigung der Progression der Steuersätze auf das Gesamtvermögen, gesamtheitlich höher ausfallen müsste.

Dies hat für die Rechtspraxis noch eine weitere, nicht steuerrechtliche, Konsequenz.

Wer nicht will, dass erb- oder pflichtteilsberechtigte Verwandte wie Ehegatten oder Kinder, gegebenenfalls auch Eltern und Enkelkinder, vom Vorhandensein von Spanienvermögen Kenntnis haben oder Kenntnis erlangen, macht zusätzlich noch ein notarielles spanisches Testament zur Ermöglichung einer länderspezifisch getrennten Abwicklung der Vermögensnachfolge.

strichel_hori

  © webDsign.net