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Erbrechts-Newsletter II 06/2005  zurück
strichel_hori

Reges Interesse am El Aviso-Erbrechttelefon -
Der nichteheliche Lebenspartner stand im Mittelpunkt

Am Pfingstsonntag, dem 15. Mai 2005 stand mit Rechtsanwalt Günter Menth, ein Spezialist in der Thematik der Rechtsnachfolge in Spanienvermögen für zwei Stunden den Lesern von El Aviso Rede und Antwort.

Gleich eine ganze Reihe von Anfragen betraf dabei die Thematik der erbrechtlichen Rechtsnachfolge nach dem nichtehelichen Lebensgefährten. Hier kennt das einschlägige spanische Erbschaftssteuerrecht keine Freibeträge. Zudem wird der Basissteuersatz von 7,65 bis 34 % mangels Verwandtschaft noch per Multiplikationsfaktor 2 erhöht.

Andererseits, es überrascht nicht, sind es viele nichteheliche Lebensgemeinschaften, die eine zweite oder dritte Lebensphase gemeinsam auf Mallorca verbringen.

Steht dann den Geschwistern ein Pflichtteilsrecht zu? Die Antwort: nein, das deutsche Erbrecht, einschlägig bei deutscher Nationalität des künftigen Vererbers, sieht ein solches für Geschwister nicht vor. Bleibt die Thematik der Verminderung der spanischen Erbschaftssteuer. Hier kann der lebzeitige Verkauf an den Lebenspartner mit nur 7 %-iger Besteuerung weiterhelfen. Die Folgefrage dann: Muss bei diesem Verkauf auch Geld fliessen? Man ist geneigt zu antworten „natürlich“, aber in der Vergangenheit genügte die Versicherung des Verkäufers im notariellen Vertrag, er habe den Kaufpreis bereits vorab im Ausland erhalten. Die neue spanische Gesetzgebung schreibt allerdings jetzt vor, die Zahlungsweise müsse im Notarvertrag mit angegeben werden. Die Kontrolldichte erhöht sich also.

Andere Fragestellungen betrafen die Ausgangsbewertung von Immobilien bei der Steuerberechnung, - hier gilt es, das Wertberechnungsmodell der Steuerbehörden vorab in Ansatz zu bringen -, sowie die Möglichkeit und Notwendigkeit der Erbausschlagung oder die Frage, wie man praktisch Zugang zum Bankkonto verstorbener Elternteile in Spanien erhält. Die Antwort zu letzterer Fragestellung: Hier sollte der ordnungsgemäss übersetzte und apostillierte deutsche Erbschein genügen. Die Praxis allerdings zeigt, dass so manche spanische Bank ohne Rechtsgrundlage die Auszahlung an ausgewiesene Erben zunächst verweigert oder systematisch verzögert. Dann kommt man nur mit nachhaltiger Geltendmachung zum Ziel. Jedenfalls ist es nicht einzusehen, warum den Banken geerbte Kontengeldbeträge schlichtweg schenkweise überlassen werden sollten.

strichel_hori

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