Reges Interesse am El Aviso-Erbrechttelefon -
Der nichteheliche Lebenspartner stand im Mittelpunkt
Am Pfingstsonntag, dem 15.
Mai 2005 stand mit Rechtsanwalt Günter Menth, ein Spezialist in der Thematik der
Rechtsnachfolge in Spanienvermögen für zwei Stunden den Lesern von El Aviso Rede
und Antwort.
Gleich eine ganze Reihe von Anfragen betraf dabei die Thematik der
erbrechtlichen Rechtsnachfolge nach dem nichtehelichen Lebensgefährten. Hier
kennt das einschlägige spanische Erbschaftssteuerrecht keine Freibeträge. Zudem
wird der Basissteuersatz von 7,65 bis 34 % mangels Verwandtschaft noch per
Multiplikationsfaktor 2 erhöht.
Andererseits, es überrascht nicht, sind es viele nichteheliche
Lebensgemeinschaften, die eine zweite oder dritte Lebensphase gemeinsam auf
Mallorca verbringen.
Steht dann den Geschwistern ein Pflichtteilsrecht zu? Die Antwort: nein, das
deutsche Erbrecht, einschlägig bei deutscher Nationalität des künftigen
Vererbers, sieht ein solches für Geschwister nicht vor. Bleibt die Thematik der
Verminderung der spanischen Erbschaftssteuer. Hier kann der lebzeitige Verkauf
an den Lebenspartner mit nur 7 %-iger Besteuerung weiterhelfen. Die Folgefrage
dann: Muss bei diesem Verkauf auch Geld fliessen? Man ist geneigt zu antworten
„natürlich“, aber in der Vergangenheit genügte die Versicherung des Verkäufers
im notariellen Vertrag, er habe den Kaufpreis bereits vorab im Ausland erhalten.
Die neue spanische Gesetzgebung schreibt allerdings jetzt vor, die Zahlungsweise müsse
im Notarvertrag mit angegeben werden. Die Kontrolldichte erhöht sich also.
Andere Fragestellungen betrafen die Ausgangsbewertung von Immobilien bei der
Steuerberechnung, - hier gilt es, das Wertberechnungsmodell der Steuerbehörden
vorab in Ansatz zu bringen -, sowie die Möglichkeit und Notwendigkeit der
Erbausschlagung oder die Frage, wie man praktisch Zugang zum Bankkonto
verstorbener Elternteile in Spanien erhält. Die Antwort zu letzterer
Fragestellung: Hier sollte der ordnungsgemäss übersetzte und apostillierte
deutsche Erbschein genügen. Die Praxis allerdings zeigt, dass so manche
spanische Bank ohne Rechtsgrundlage die Auszahlung an ausgewiesene Erben
zunächst verweigert oder systematisch verzögert. Dann kommt man nur mit
nachhaltiger Geltendmachung zum Ziel. Jedenfalls ist es nicht einzusehen, warum
den Banken geerbte Kontengeldbeträge schlichtweg schenkweise überlassen werden
sollten.