Bei
Auslandsimmobilien:
Notarkammern betonen Notwendigkeit international
abgestimmter Testamente
Wer über Auslandsimmobilien verfügt sollte sich
keinesfalls mit der Erstellung eines am Heimatland
ausgerichteten Testamentes begnügen. Dies ist die
Kernaussage eines von einigen deutschen Notarkammern
gemeinsam im Internet veröffentlichten Beitrages unter
http://notare.rlp.de/content/serv_aktuelles/presse/imm_text002.htm
.
In diesem Beitrag wird u.a. darauf hingewiesen, dass den
Rechtsordnungen der meisten romanischen Länder, so auch
Spanien, gemeinschaftliche Testamente wie das sogenannte
Berliner Ehegattentestament oder Erbverträge unbekannt sind.
Die praktische Konsequenz hieraus ist ein Vorgehen in zwei
Schritten:
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1. |
Überprüfung des bisherigen Testamentes auf seine
Tauglichkeit für das Auslandsvermögen
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2. |
Fachkundige Ergänzung des deutschen Testamentes oder
Erstellung eines weiteren Testamentes im Land des
Immobilienlageortes. |
Bei Immobilieneigentum in Spanien stehen hier neben der
Frage der Bekanntheit von Rechtsfiguren im Ausland oder
praktischer Umsetzbarkeit der Testamentsinhalte diejenigen
der steuerlichen Adäquanz im Vordergrund.
Das richtige Testament ist bei Spanienimmobilien regelmässig
ein Steuereinsparfaktor im fünf-, des öfteren auch
sechsstelligen Eurobereich.