Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten
können jetzt praxissicher hinterlegt werden
Sie kennen eine vergleichbare Problematik und wir kennen sie
auch aus einer Vielzahl von Erbrechtsprozessen. Es wurden
privatschriftliche Testamente erstellt und von
interessierter Seite wird versucht, das unpassende Testament
schlichtweg verschwinden zu lassen.
Die beste rechtliche Regelung nutzt also nichts, wenn deren
Inhalt nicht praxissicher zur Anwendung kommt.
Diese Problematik stellte sich auch auf dem Gebiet der
Vorsorgevollmachten, mit welcher Sie bei voller geistiger
Handlungsfähigkeit diejenige Person oder Personen bestimmen,
welche zu Zeiten eigener geistiger oder körperlicher
Beeinträchtigung die persönlichen und vermögensrechtlichen
Entscheidungen für Sie treffen sollen.
Damit soll auch verhindert werden, dass Ihnen nicht genehme
Verwandte oder anonyme Dritte als Betreuer über Ihr
Schicksal entscheiden.
Nun, die Erstellung von Vorsorgevollmachten hat sich
bereits seit längerer Zeit eingebürgert, aber die
Anwendungssicherheit bleib die grosse praktische
Problematik. Wo wird diese Vorsorgevollmacht hinterlegt?
Seit Anfang 2003 schafft das von Notariatsseite ins Leben
gerufene zentrale Vorsorgeregister (ZVR) in Deutschland hier
Abhilfe.
Durch Gesetz vom 23. April 2004 wurde dieses Register nun
auch für andere als notarielle Vollmachten geöffnet. Somit
können nun auch die von Anwälten für ihre Mandanten
erstellten Vorsorgevollmachten dort eingetragen werden.
Damit ist dann die zuverlässige Kenntnisnahme des
Vormundschaftsgerichtes vom Vorhandensein von
Vorsorgevollmachten und damit das Selbstbestimmungsrecht des
Betroffenen auch tatsächlich abgesichert.
Details zur praktischen Handhabung sind mit Verordnungen zum
01. März 2005 in Kraft getreten.
Was nun, wenn Sie sich zeitweise oder weitgehend in Spanien
aufhalten und auch hier Ihre Vertretungssituation
abgesichert sein soll?
Dann empfiehlt sich in Spanien ergänzend eine spanische
notarielle Vollmacht zu erstellen, da in Spanien
nichtnotarielle Vollmachten beim Rechtsverkehr weitgehend
untauglich bleiben.
Hier gilt es dann zu entscheiden, ob diese Vorsorge durch
eine standardisierte Generalvollmacht oder eine spezifische
Vollmacht abgesichert werden.
Zur massgeschneiderten Absicherung des
Selbstbestimmungsrechtes im Kankheitsfall sind ein
systematisches Vorgehen und eine inhaltliche abgestimmte
Abfassung, gegebenenfalls mit zwei
Vorsorgevollmachtsurkunden, je einer in Deutschland und
Spanien, erforderlich.
Vorsorgevollmachten können jetzt auch bei
privatschriftlicher Abfassung durch Registrierung im
zentralen Vorsorgeregister anwendungssicher gemacht werden.