Der
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall:
Missbrauch und notwendige Rechtssicherheit liegen nahe
beieinander
Der typische Fall sind Kontengelder oder Sparanlagen bei
einer bestimmten Bank, die zum Versterbenszeitpunkt Kindern,
Enkeln oder einer Betreuungsperson im Alter zukommen sollen.
Mit dem Bankinstitut wird dann in einem Vertrag zugunsten
Dritter, § 328 BGB, - bei Geldinstituten als Formular
vorrätig -, mit dem Kunden vereinbart, dass der
Kontengeldbetrag im Zeitpunkt des Todes an eine bestimmte
Dritte Person auszuzahlen ist.
Mitunter wird dies auch mit Darlehensbeträgen unter
Privatleuten vereinbart, welche an eine dritte Person oder
ein Unternehmen hingegeben wurden.
Dieser Aus- oder Rückzahlungsanspruch fällt dann nicht in
den Nachlass und wird von keiner testamentarischen Regelung
mehr erfasst. War der Geldkontenbetrag das wesentliche
Vermögen, geht der ausgewiesene Erbe praktisch leer aus.
Worin liegt nun die besondere Prägnanz dieser Regelung und
warum ist diese Problematik bei Auslandsaufenthalt oder
–wohnsitz von Erben, wie zum Beispiel in Spanien, von
besonderer Relevanz?
Lebt ein Teil der Angehörigen oder potentiellen Erben in
grösserer Entfernung des Vererbers und durch andere wird
deren direkte Betreuung oder Pflege wahrgenommen oder auch
nur der Kontakt gehalten, entsteht häufig folgende
Situation:
Als Angehöriger im Ausland ist man aussen vor. Verwandte mit
direktem Kontakt managen die eigene Rechtsnachfolge nach
betagten Personen mit gewisser tatsächlicher oder
psychischer Abhängigkeit und lassen sich bestimmte
Geldkontenbeträge per Vertrag zu Gunsten Dritter als
Begünstigte auf den Todesfall überschreiben.
Dies mag in einem Fall angesichts erbrachter
Pflegeleistungen berechtigt oder auch mehr als berechtigt
sein.
In nicht wenigen Fällen, so zeigt uns die Praxis als
Erbrechtsanwalt, wird mit diesem rechtlichen Konstrukt
allerdings offensichtlicher Missbrauch und Täuschung
betrieben und es werden Abhängigkeit oder fehlende Übersicht
des Vererbers ausgenutzt.
Offenkundig wird dies oft dadurch, dass der Vererber zu
einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich über einen
Kontengeldbetrag testamentarisch verfügt, welcher per
Vertrag zu Gunsten Dritter bereits auf eine andere Person
übertragen ist.
Erfolgte diese Übertragung nicht ausdrücklich
unwiderruflich, so kann diese zwar grundsätzlich jederzeit
zurückgenommen werden, aber die Lebenspraxis zeigt, dass
dieser nötige Schritt oftmals übersehen wird.
In einer solchen Situation dürfte es nicht zuletzt im
Interesse des künftigen Vererbers selbst liege, eine klare
und sowie rechtlich und tatsächlich abgesicherte
vorausschauende Regelung zu treffen, bei welcher einerseits
kein privatschriftliches Testament verschwinden oder
angezeigte Widerrufshandlungen unterbleiben können und
andererseits tatsächlich getätigte Pflegeleistungen und
Zeitaufwendungen auch berücksichtigt werden.