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Die Fixierung des Erbschaftsannahmewertes in Spanien
- Ein zentrales Element einer qualifizierten Erbrechtsberatung zur
Steuerminimierung in Spanien -
In Spanien kann man nicht auf den Erbschaftssteuerbescheid
warten, sondern es gilt das Prinzip der
„autoliquidación“, also der eigeninitiativen
Erbschaftssteuererklärung und Zahlung binnen einer Frist von
sechs Monaten nach dem Erbfall.
Wesentliches Element dieser eigeninitiativen
Erbschaftssteuererklärung ist die Fixierung des Wertes einer
Spanienimmobilie im Rahmen der Vorbereitung der notariellen
Erbschaftsannahme in Spanien.
Dessen optimierte Festlegung im Rahmen des vom spanischen
Finanzamt eröffneten Spielraumes, ermöglicht erhebliche
Einsparungen der spanischen Erbschaftssteuer.
Als Mindestwert nicht unterschritten werden darf hierbei der
vom spanischen Finanzamt, - hacienda -, berechnete
Mindestkontrollwert. Da nun darüber hinaus der exakte
Verkehrswert sicherlich nicht genau bestimmbar ist, richtet
man in der anwaltlichen Rechtspraxis in Spanien den
Erbschaftsannahmewert einer Immobilie wesentlich an den
erschliessbaren Freibeträgen aus welche möglichst weitgehend
ausgeschöpft werden sollten.
Die Ausschöpfung vorhandener Freibeträge hat eine
entsprechende Einsparung der 18 %igen Gewinnsteuer im
späteren Verkaufsfalle zur Folge.
Zur Erweiterung von Freibeträgen wiederum kann vor dem
Erbfall eine Wohnsitzannahme/Residenteneintragung oder im
Einzelfall nach dem Erbfall eine Erbausschlagung angezeigt
sein.
Rechtspraktisch erledigt hat sich hingegen das Thema des
„Verjährenslassens der spanischen Erbschaftssteuer“. Dies
ist nach Modifizierung der Rechtslage für Erbfälle im
Ausland ab dem 01. Januar 2003 nicht mehr möglich.
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