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Erbrechts-Newsletter II 09/2007  zurück
strichel_hori

„Können Sie mal kurz das Eigentum in Spanien auf meinen Namen umschreiben“
 - so einfach geht das leider nicht


Als Anwaltskanzlei auf Mallorca/Spanien, zumal schwerpunktmässig mit Immobilienrecht und Erbrecht befasst, werden wir regelmässig mit der Bitte um eine, - vermeintlich einfache -, „Übertragung der Immobilienhälfte auf meinen Ehegatten“ oder eine „Umschreibung des Immobilienbesitzes auf mich als Erben“ gebeten.

Unterstellt wird bei diesem Ansinnen, es handele sich hier um die einfache Abgabe eines Umtragungsformulares beim spanischen Eigentumsregister.

Aber so einfach ist die Sache in der Rechtspraxis dann doch nicht, warum?

Hierfür gibt es zwei Gründe:
Der spanische Staat will sich bei diesem Vorgang mit einer Besteuerung beteiligen, - Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer oder Erbschaftssteuer u.a. -.
Der zweite Grund ist der der Kontrolle, dass denn hier auch alles mit „rechten Dingen“ zugeht. Und zu diesem Zweck wird in Spanien generell in wesentlich weiterem Umfang als in Deutschland ein Notar eingeschaltet. Das kann man dann wohl mit Recht so interpretieren, dass der spanische Staat seinen Bürgern noch weniger vertraut als der deutsche; vor einigen Ausnahmen abgesehen.

Was nun ist dann die Aufgabe des Rechtsanwaltes bei diesen Vorgängen der Übertragung spanischer Immobilien?

Zum einen geht es natürlich darum, bei Überschneidung mehrerer Rechtssysteme den gesamten Vorgang möglichst zeit- und kostengünstig abzuwickeln.

Der rechtliche Fachmann auf diesem Gebiet ist allerdings besonders dann gefordert, wenn es gilt, familien- und steuerstrategisch auch mittelfristig die günstigsten Wege aufzuzeigen.
Arbeitsschritt Nummer eins ist daher neben der Erfassung des Sachverhaltes auch das Nachvollziehen der Zielrichtung des Auftragebers.
Hat man diese erkannt, wird im Arbeitsschritt zwei für den Auftraggeber eine rechtsgutachterliche Stellungnahme mit Handlungsalternativen und Entscheidungsvorschlägen erarbeitet.

Gefolgt vom ¨Arbeitsschritt drei der praktischen Umsetzung der ausgewählten Rechtsnachfolgevariante.

Mitunter gebietet die Rechtspraxis – schliesslich gibt es ja auch noch Fristen und praktische Bedürfnisse -, diesen Vorgang nicht ganz schematisch ablaufen zu lasen.

Hierfür wurde etwa die „Erbfallhotline Spanien“ seitens unserer Kanzlei als eigene Website eingerichtet.

Wenn nun der spanische Notar als verlängerter Arm des Gesetzeshüters fungiert, verfolgt eine deutsch-spanische Anwaltskanzlei die Interessen des Auftragebers in dem seitens des Gesetzgebers eröffneten Rahmen.

Und hier gibt es in Spanien erhebliche Steuersparpotentiale.

Eine vorschnelle Umschreibung, wenn sie denn so möglich wäre, könnte daher oft einem Schadensereignis gleichkommen.
 

strichel_hori

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