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„Können Sie mal kurz das Eigentum in Spanien auf meinen
Namen umschreiben“
- so einfach geht das leider nicht
Als Anwaltskanzlei auf Mallorca/Spanien, zumal
schwerpunktmässig mit Immobilienrecht und Erbrecht befasst,
werden wir regelmässig mit der Bitte um eine, - vermeintlich
einfache -, „Übertragung der Immobilienhälfte auf meinen
Ehegatten“ oder eine „Umschreibung des Immobilienbesitzes
auf mich als Erben“ gebeten.
Unterstellt wird bei diesem Ansinnen, es handele sich hier
um die einfache Abgabe eines Umtragungsformulares beim
spanischen Eigentumsregister.
Aber so einfach ist die Sache in der Rechtspraxis dann doch
nicht, warum?
Hierfür gibt es zwei Gründe:
Der spanische Staat will sich bei diesem Vorgang mit einer
Besteuerung beteiligen, - Schenkungssteuer,
Grunderwerbssteuer oder Erbschaftssteuer u.a. -.
Der zweite Grund ist der der Kontrolle, dass denn hier auch
alles mit „rechten Dingen“ zugeht. Und zu diesem Zweck wird
in Spanien generell in wesentlich weiterem Umfang als in
Deutschland ein Notar eingeschaltet. Das kann man dann wohl
mit Recht so interpretieren, dass der spanische Staat seinen
Bürgern noch weniger vertraut als der deutsche; vor einigen
Ausnahmen abgesehen.
Was nun ist dann die Aufgabe des Rechtsanwaltes bei diesen
Vorgängen der Übertragung spanischer Immobilien?
Zum einen geht es natürlich darum, bei Überschneidung
mehrerer Rechtssysteme den gesamten Vorgang möglichst zeit-
und kostengünstig abzuwickeln.
Der rechtliche Fachmann auf diesem Gebiet ist allerdings
besonders dann gefordert, wenn es gilt, familien- und
steuerstrategisch auch mittelfristig die günstigsten Wege
aufzuzeigen.
Arbeitsschritt Nummer eins ist daher neben der Erfassung des
Sachverhaltes auch das Nachvollziehen der Zielrichtung des
Auftragebers.
Hat man diese erkannt, wird im Arbeitsschritt zwei für den
Auftraggeber eine rechtsgutachterliche Stellungnahme mit
Handlungsalternativen und Entscheidungsvorschlägen
erarbeitet.
Gefolgt vom ¨Arbeitsschritt drei der praktischen Umsetzung
der ausgewählten Rechtsnachfolgevariante.
Mitunter gebietet die Rechtspraxis – schliesslich gibt es ja
auch noch Fristen und praktische Bedürfnisse -, diesen
Vorgang nicht ganz schematisch ablaufen zu lasen.
Hierfür wurde etwa die „Erbfallhotline Spanien“ seitens
unserer Kanzlei als eigene Website eingerichtet.
Wenn nun der spanische Notar als verlängerter Arm des
Gesetzeshüters fungiert, verfolgt eine deutsch-spanische
Anwaltskanzlei die Interessen des Auftragebers in dem
seitens des Gesetzgebers eröffneten Rahmen.
Und hier gibt es in Spanien erhebliche Steuersparpotentiale.
Eine vorschnelle Umschreibung, wenn sie denn so möglich
wäre, könnte daher oft einem Schadensereignis gleichkommen.
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