Doppelte Erbschaftsbesteuerung bei Spanienvermögen nicht
hinnehmen:
Der Europäische Gerichtshof entscheidet in Kürze
Im
Verhältnis von Deutschland zu Spanien fehlt es an einem
Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung von
deutsch-spanischen Erbschaften.
Die in beiden Rechtsordnungen existierenden
Anrechnungsklauseln kommen nur teilweise zum Tragen.
Nicht angerechnet nach § 21 dt. ErbStG wird beispielsweise
dem Erben bei zuletzt in Deutschland wohnhaftem Erblasser
die für die spanische Kapitalanlage in Spanien entrichtete
Erbschaftssteuer auf die in Deutschland zu entrichtende.
Dies deshalb, weil der deutsche Fiskus das spanische
Kapitalvermögen nicht als „Auslandsvermögen“ im Sinne des
deutschen Steuerrechts anerkennt.
Ergebnis: Doppelbesteuerung des spanischen Kapitalvermögens
im Nachlass in beiden Ländern.
Entsprechend Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom
16.01.2008 – II R 45/05 hat der EUGH nunmehr einerseits zu
entscheiden, ob die doppelte Besteuerung gegen EU-Recht, -
Art. 56 EG-Vertrag/Recht der Kapitalverkehrsfreiheit
verstösst und welches Land gegebenenfalls bei der
Besteuerung zurückzutreten hat.