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Erbrechts-Newsletter I 04/2008  zurück
strichel_hori

Doppelte Erbschaftsbesteuerung bei Spanienvermögen nicht hinnehmen:
Der Europäische Gerichtshof entscheidet in Kürze


I
m Verhältnis von Deutschland zu Spanien fehlt es an einem Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung von deutsch-spanischen Erbschaften.

Die in beiden Rechtsordnungen existierenden Anrechnungsklauseln kommen nur teilweise zum Tragen.

Nicht angerechnet nach § 21 dt. ErbStG wird beispielsweise dem Erben bei zuletzt in Deutschland wohnhaftem Erblasser die für die spanische Kapitalanlage in Spanien entrichtete Erbschaftssteuer auf die in Deutschland zu entrichtende.

Dies deshalb, weil der deutsche Fiskus das spanische Kapitalvermögen nicht als „Auslandsvermögen“ im Sinne des deutschen Steuerrechts anerkennt.

Ergebnis: Doppelbesteuerung des spanischen Kapitalvermögens im Nachlass in beiden Ländern.

Entsprechend Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 16.01.2008 – II R 45/05 hat der EUGH nunmehr einerseits zu entscheiden, ob die doppelte Besteuerung gegen EU-Recht, - Art. 56 EG-Vertrag/Recht der Kapitalverkehrsfreiheit verstösst und welches Land gegebenenfalls bei der Besteuerung zurückzutreten hat.

strichel_hori

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