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| Erbrechts-Newsletter I 02/2008 |
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Die deutsche Erbrechtsreform 2008
Enterben wird leichter, Pflegeleistungen werden
berücksichtigt und Pflichtteilsansprüche sind weitgehend zu
stunden.
Achtung: Kürzere Verjährung
Die vom deutschen Bundeskabinett am 30. Januar 2008
beschlossene Erbrechtsreform betrifft auch das
Spanienvermögen. Dies immer dann, wenn der Vererber
deutscher Nationalität ist.
Was nun beinhaltet diese aktuelle Erbrechtsreform konkret,
welche von der deutschen Justizministerin mit
gesellschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen der
Wertvorstellungen begründet wird.
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1. |
Das
Enterben Pflichtteilsberechtigter Personen, also u.a.
von Kindern und Ehegatten, wird erleichtert.
Wer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wurde, kann künftig
enterbt werden.
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2. |
Die
erbrechtliche Berücksichtigung erbrachter
Pflegeleistungen
Diese Regelung gilt für gesetzliche erben. Deren
erbrachte Pflegeleistungen werden künftig in jedem Fall
erbrechtlich berücksichtigt, auch ohne diesbezügliche
testamentarische Verfügung.
Das ist ein Akt der Gerechtigkeit. Die Höhe orientiert
sich an den Leistungssätzen der Pflegeversicherung. Für
die Rechtspraxis bedeutet dies, erbrachte
Pflegeleistungen sollten auch einfach nachweisbar sein.
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3. |
Erweiterte Stundung von Pflichtteilsansprüchen
Hier wird auf nachhaltige Probleme in der Praxis
reagiert. Wer in der Vergangenheit eine Immobilie ohne
ergänzende Geldmittel erbte, war häufig zunächst mit
einem Finanzproblem belastet: Woher die liquiden
Geldmittel nehmen, um sofort fällige Erbschaftssteuern
und Pflichtteilsansprüche zu befriedigen? Die Folge:
Finanzchaos durch Erbschaft.
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4. |
Thema Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen
Hier heisst es aufgepasst: In der Rechtspraxis,
namentlich bei deutschspanischen Rechtsangelegenheiten
ist es keine Seltenheit, dass Erbrechtsansprüche erst
nach Verstreichen vieler Jahre geltend gemacht werden.
Der typische Fall: Bei vorversterben eines Elternteils
bleibt man zunächst mit Rücksicht auf den anderen
Elternteil untätig. Dies Abwarten kann künftig zu
erheblichen Nachteilen führen.
Denn die generelle Verjährungsfrist von 30 Jahren bei
erbrechtlichen Ansprüchen wird nunmehr auf nur 3 Jahre
reduziert.
Bei Erbrechtsansprüchen gilt es daher künftig zwei
grundlegende Zeitschienen zur Reaktion: 6 Wochen für die
Ausschlagung und 3 Jahre für die Geltendmachung
erbrechtlicher Ansprüche. |
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