Enterbt, weil das Vermögen in Spanien plötzlich verschwunden
ist
- was können Sie tun ?
Enterbt werden kann man auf verschiedene Art und Weise.
Da gibt es zum einen die ausdrückliche Enterbung per
Testament bei besonderen Vorkommnissen wie Straftaten,
frühere Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber
dem Vater u.a.
Dann geht die Zielrichtung regelmässig dahin zugunsten des
Kindes, Ehegatten oder Enkelkindes auch keinen
Pflichtteilsanspruch entstehen zu lassen.
Häufiger ist dann schon die Variante der testamentarischen
Einsetzung einer anderen Person, wobei der
Pflichtteilsanspruch gleichwohl bestehen bleibt.
Testamentarisch begünstigte Person ist dann häufig die
aktuelle Lebensgefährtin.
Mehr und mehr in den Mittelpunkt der Rechtspraxis als
deutscher Rechtsanwalt in Spanien rückt allerdings folgende
Konstellation.
Vorher vorhandene Vermögensgegenstände eines Elternteils in
Spanien, sei es eine Immobilie oder Geldanlagen, sind nach
dessen Versterben plötzlich verschwunden.
Ohne Nachlassvermögen gehen Ansprüche als Erbe oder
Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich ins Leere.
Denn was nützt einem ein gesetzlicher Erbanspruch oder
Pflichtteilsanspruch an einem Nachlassvermögen „nahe null“?
Prädestiniert für derartige Überraschungen sind
Familiensituationen, bei welchen in den letzten Lebensjahren
kaum mehr Kontakt oder ein „schlechtes Verhältnis“ zwischen
Kindergenerationen und der ganz oder teilzeit nach Spanien
ausgewanderten Elterngeneration.
Bestand zudem in den letzten Jahren noch eine besondere
körperliche oder geistige Einschränkung, entwickelt sich
mitunter eine spezifische Umgebung interessierter
Erbprätendenten.
Eine Spielart der Enterbung auf „kaltem“ Wege ist dann der
käufliche lebzeitige Immobilienerwerb weit unter Marktpreis,
praktisch oft eine hälftige „Immobilienschenkung“.
Solche „Schnäppchen“ werden dann nicht selten in der
Umgebung noch von Privatpersonen, oft bei eigenem
Kommissionserhalt, „gemakelt“.
Nicht selten wird aber auch gezielt versucht, die rechtliche
Existenz der Spanienimmobilie im Nachlass im Nachlass durch
Übertragung auf eine Immobiliengesellschaft mit neutralem
Namen zu verschleiern.
Schliesslich wird das Eigentum in Spanien unter
Niessbrauchsvorbehalt an Dritte oder den Lebensgefährten
„scheinverkauft“. Der Kaufpreis ist mitunter nie endgültig
geflossen oder schlicht nicht mehr auffindbar, respektive
auf Konten anderer Personen „geparkt“.
Was nun können Sie als betroffene erb- oder
pflichtteilsberechtigte Person hier tun?
Zunächst gilt es den tatsächlichen Sachverhalt möglichst
genau zu recherchieren. Hilfreich sind hier frühere
Kontoauszüge, Registerauszüge, Belege der
Grundsteuerzahlung, die spanische Steuernummer oder Kopien
notarieller Erwerbsurkunden.
Notfalls können auch die kompletten Namen des Verstorbenen
und möglicherweise interessierter Personen aus seiner
Umgebung weitere Sonderungen in Spanien ermöglichen.
Sind die Art der Vermögensweitergabe oder des
Vermögensverbleibes sodann nachvollziehbar, folgt die
rechtliche Prüfung, welche Erbansprüche hieraus gegen welche
Personen ableitbar sind.
Typischer nächster Schritt ist sodann die Feststellung des
Marktwertes der Finca in Spanien, welche regelmässig auch
ohne direkten Zugang zu der Immobilien realisierbar ist.
Dieser Schritt empfiehlt sich auch bei einer mutmasslichen
wertmässigen Untertaxierung der Immobilie durch den Erben.
Schliesslich folgen die aussgerichtliche Anspruchstellung
und im Bedarfsfall die gerichtliche Geltendmachung. Bei
einem deutschen Vererber zuständig bleiben hier
Nachlassgericht/Amtsgericht oder Landgericht in Deutschland,
konkret die Gerichte im letzten deutschen Wohnsitzbezirk des
Erblassers.
Das bei einem deutschen Vererber einschlägige deutsche
Erbrecht gibt einem betroffenen Pflichtteilsberechtigten
grundsätzlich eine starke Rechtstellung für eine
erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung. Verschenkt der Erblasser
innerhalb seiner zehn letzten Lebensjahre Wertgegenstände
oder überträgt er seine Immobilie unter
Niessbrauchsvorbehalt an Dritte, kommt dem
Pflichtteilsberechtigten hier ein sogenannter
Pflichtteilsergänzungsanspruch zugute. Für die Berechnung
von dessen Pflichtteilsanspruch wird damit fingiert, dass
der verschenkte Vermögenswert sich im Todeszeitpunkt noch im
Eigentum des Vererbers befunden habe.
Der Knackpunkt der Anspruchsdurchsetzung liegt damit
zunächst in der intelligenten Vermögensrecherche in
Spanien. Das kann gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die dreijährige Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen
legt andererseits ein systematisch-zielgerichtetes Vorgehen
nahe. Sonst kann der Anspruch bald ersatzlos entfallen.