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Erbrechts-Newsletter II 02/2009

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strichel_hori

Notar Dr. Peter Gantzer in Palma
- Betont jovialer Vortrag zum Erbschaftssteuerrecht


Am Freitag, dem 06. Februar 2009 nahm der Münchener Notar Peter Gantzer das zum Jahresbeginn reformierte deutsche Erbschaftssteuerrecht zum Anlass, dessen Auswirkungen auf deutsch-spanische Erbfälle zu beleuchten.

Seine Thesen kurz resümiert:

 

1.

Steuervermeidungsstrategien per spanischer Gesellschaften hätten längst ausgedient; und im Grunde nur in einem Zeitrahmen kurz nach Francos Tod wirklich funktioniert.

Treuhänderkonstruktionen seien teuer. In Liechtenstein kosteten Treuhänder heute jährlich zwischen acht- und zehntausend Euro.
 

2.

Der Niessbrauchsvorbehalt der Elterngeneration bei Immobilien in Spanien sei nur mit entsprechender Risikoabsicherung vertretbar.

Hier bedürfe es entsprechender ausdrücklicher Rückfallklauseln bei lebzeitiger Übertragung des nackten Eigentums auf die Nachfolgegeneration.

Dies für die Fälle des Vorversterbens, von Verschuldung oder Undank seitens des Übernehmers des nackten Eigentums. All dies wäre überhaupt nur oder besser mittels eines deutschen notariellen Vertrages realisierbar.
 

3.

Die spanische Erbschaftssteuer könne nach wie vor per spanischer Generalvollmacht an den Rechtsnachfolger umgangen werden.

Hierfür „bürge“ seine 37-jährige Berufserfahrung als Notar für Spanienrechtsfälle in Deutschland.

Diese Generalvollmacht nach spanischem Muster könne ausdrücklich dem deutschen Recht unterworfen und dann als über den Tod hinaus fortgeltend ausgestaltet werden.

Soweit, so gut, auch mag dies mit dem spanischen Recht übereinstimmen, Art. 10 Ziffer 11 Codigo Civil, und von der balearischen Rechtsprechung abgesichert sein.

Nur, und das ist entscheidend, Rechtssicherheit der Erbschaftssteuervermeidung kann damit heute nicht mehr geschaffen werden, da die massgebliche Verjährungszeit von vier, oder rechtspraktisch viereinhalb Jahren, erst ab der Bekanntgabe des Versterbens vor spanischen Behörden zu laufen beginnt.

Fazit: Spanische Generalvollmachten sind nur ein sinnvolles ergänzendes Gestaltungselement, namentlich auch für den Einsatz noch zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.

Zur Erbschaftssteuerminimierung in Spanien bedarf es aber im übrigen eines individuell angepassten Lösungskonzeptes.

Auch verhindert die joviale Anspielung Gantzers, man könne bei Vorversterben des Ehegatten und Eigentümers der Spanienimmobilie, bei der postmortalen Vollmachtsverwendung zum Immobilienverkauf in Spanien, ja wahrheitsgetreu behaupten, „der Vollmachtsgeber liege gerade in Deutschland“ (im Grab) den Tatbestand der Erbschaftssteuerhinterziehung in Spanien nicht.
 

4.

Als wesentliche Neuerung der aktuellen Erbschaftssteuerreform in Deutschland mit Bedeutung für deutsch-spanische Erbfälle wurde auf die erbschaftssteuerliche Bevorzugung der Wohnsitzimmobilie nun auch in Deutschland vom Referenten hingewiesen, nach dem Motto „Omas Häuschen muss gerettet werden“, auch wenn dies in Spanien gelegen war.

Da es auch in Spanien für Kinder und Ehegatten erhöhte Erbschaftssteuerfreibeträge für die Haupt-Wohnsitzimmobilie gibt, wird es in Zukunft verstärkt darauf ankommen, wie man rechtspraktisch die Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung schafft.

Die Antwort auf diese Frage blieb bezogen auf Spanien im Vortrag offen.
Hier deshalb ein ergänzender Tipp
Zur Anerkennung in Spanien sollte man jedenfalls als Gemeindebürger gemeldet, also „empadroniert“ sein.



Kontakt zu
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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