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| Erbrechts-Newsletter II 02/2009 |
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Notar Dr. Peter Gantzer in Palma
- Betont jovialer Vortrag zum Erbschaftssteuerrecht
Am Freitag, dem 06. Februar 2009 nahm der Münchener Notar
Peter Gantzer das zum Jahresbeginn reformierte deutsche
Erbschaftssteuerrecht zum Anlass, dessen Auswirkungen auf
deutsch-spanische Erbfälle zu beleuchten.
Seine Thesen kurz resümiert:
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1. |
Steuervermeidungsstrategien per spanischer
Gesellschaften hätten längst ausgedient; und im Grunde
nur in einem Zeitrahmen kurz nach Francos Tod wirklich
funktioniert.
Treuhänderkonstruktionen seien teuer. In Liechtenstein
kosteten Treuhänder heute jährlich zwischen acht- und
zehntausend Euro.
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2. |
Der Niessbrauchsvorbehalt der Elterngeneration bei
Immobilien in Spanien sei nur mit entsprechender
Risikoabsicherung vertretbar.
Hier bedürfe es entsprechender ausdrücklicher
Rückfallklauseln bei lebzeitiger Übertragung des nackten
Eigentums auf die Nachfolgegeneration.
Dies für die Fälle des Vorversterbens, von Verschuldung
oder Undank seitens des Übernehmers des nackten
Eigentums. All dies wäre überhaupt nur oder besser
mittels eines deutschen notariellen Vertrages
realisierbar.
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3. |
Die spanische Erbschaftssteuer könne nach wie vor per
spanischer Generalvollmacht an den Rechtsnachfolger
umgangen werden.
Hierfür „bürge“ seine 37-jährige Berufserfahrung als
Notar für Spanienrechtsfälle in Deutschland.
Diese Generalvollmacht nach spanischem Muster könne
ausdrücklich dem deutschen Recht unterworfen und dann
als über den Tod hinaus fortgeltend ausgestaltet werden.
Soweit, so gut, auch mag dies mit dem spanischen Recht
übereinstimmen, Art. 10 Ziffer 11 Codigo Civil,
und von der balearischen Rechtsprechung abgesichert
sein.
Nur, und das ist entscheidend, Rechtssicherheit der
Erbschaftssteuervermeidung kann damit heute nicht mehr
geschaffen werden, da die massgebliche Verjährungszeit
von vier, oder rechtspraktisch viereinhalb Jahren, erst
ab der Bekanntgabe des Versterbens vor spanischen Behörden zu laufen beginnt.
Fazit: Spanische Generalvollmachten sind nur ein
sinnvolles ergänzendes Gestaltungselement, namentlich
auch für den Einsatz noch zu Lebzeiten des
Vollmachtgebers.
Zur Erbschaftssteuerminimierung in Spanien bedarf es
aber im übrigen eines individuell angepassten
Lösungskonzeptes.
Auch verhindert die joviale Anspielung Gantzers, man
könne bei Vorversterben des Ehegatten und Eigentümers
der Spanienimmobilie, bei der postmortalen
Vollmachtsverwendung zum Immobilienverkauf in Spanien,
ja wahrheitsgetreu behaupten, „der Vollmachtsgeber liege
gerade in Deutschland“ (im Grab) den Tatbestand der
Erbschaftssteuerhinterziehung in Spanien nicht.
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4. |
Als wesentliche Neuerung der aktuellen
Erbschaftssteuerreform in Deutschland mit Bedeutung für
deutsch-spanische Erbfälle wurde auf die
erbschaftssteuerliche Bevorzugung der Wohnsitzimmobilie
nun auch in Deutschland vom Referenten hingewiesen, nach
dem Motto „Omas Häuschen muss gerettet werden“, auch
wenn dies in Spanien gelegen war.
Da es auch in Spanien für Kinder und Ehegatten erhöhte
Erbschaftssteuerfreibeträge für die
Haupt-Wohnsitzimmobilie gibt, wird es in Zukunft
verstärkt darauf ankommen, wie man rechtspraktisch die
Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung schafft.
Die Antwort auf diese Frage blieb bezogen auf Spanien im
Vortrag offen.
Hier deshalb ein ergänzender Tipp
Zur Anerkennung in Spanien sollte man jedenfalls als
Gemeindebürger gemeldet, also „empadroniert“
sein. |
Kontakt zu
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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