Der „Wettlauf“ zwischen Vollmachtsinhabern und Erben:
Wer hat den ersten Zugriff auf die Bankkonten in
Deutschland und Spanien?
Hier gibt es grundlegende Rechtsunterschiede im deutschen
und spanischen Vollmachtsrecht.
Der Grundsatz: In Deutschland gilt das deutsche
Vollmachtsrecht, in Spanien kommt das spanische zur
Anwendung.
Während in Spanien jede Vollmacht, - grundsätzlich auch eine
in Deutschland erteilte notarielle -, mit dem Versterben des
Vollmachtgebers ihre Rechtswirksamkeit verliert, wirkt die
Vollmacht in Deutschland über den Tod des Vollmachterteilers
dann hinaus, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen
ist.
In beiden Ländern gilt: Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des
Versterbens des Erblassers in dessen Rechtsposition ein.
Um tatsächlich diese Rechtsposition auszuüben, muss sich der
Erbe in Deutschland per Erbschein und in Spanien durch eine
Erbschaftsannahme, als solcher legitimieren oder ausweisen
können.
Bis sich der Erbe allerdings legitimieren kann, geht
entsprechend Zeit ins Land, meist mehrere Monate.
In Deutschland kann und muss die Bank Kontoverfügungen der
als Bevollmächtigen ausgewiesenen Person, auch bei Kenntnis
des Erbfalles und gegebenenfalls der Erben, immer dann
ausführen, wenn kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.
Dies gilt auch für postmortale Überweisungen des
Bevollmächtigten vom Erblasserkonto auf das eigene Konto des
Bevollmächtigten.
In Spanien hingegen darf die Bank nach Kenntnis des
Erbfalles keine Kontoverfügungen einer lediglich
bevollmächtigten Person mehr ausführen.
Tut sie dies gleichwohl, so begibt sie sich in ein doppeltes
Haftungsrisiko:
Sowohl gegenüber den Erben wie auch gegenüber dem spanischen
Finanzamt, soweit dieses hierdurch seine
Erbschaftssteueransprüche nicht realisieren kann.
Trotzdem kann der Erbe auch in Spanien zu spät kommen. Dann
etwa, wenn er bei eigenem Wohnsitz ausserhalb Spaniens erst
verspätet vom Erbfall erfährt und dieser der kontoführenden
Bank auch nicht auf anderem Weg, - nachweisbar -, zur
Kenntnis gebracht wurde.
Dann ist der lebzeitig Bevollmächtigte rechtspraktisch in
der Lage, weiter über die Kontengelder des Verstorbenen zu
verfügen.
In beiden Ländern liegt es bei potenziell missbräuchlich
verfügenden Vollmachtsinhabern nahe, aus Erbensicht umgehend
allen Banken das Ableben des Erblassers unverzüglich
mitzuteilen oder mitteilen zu lassen, möglichst mit der
Sterbeurkunde und vorsorglichem Vollmachtswiderruf gegenüber
dem Geldinstitut wie auch gegenüber dem Bevollmächtigten mit
Zugangsnachweis.
Im Interesse des Bevollmächtigten und auch des Erblassers
kann es in Deutschland liegen, noch zeitnah nach dem
Versterben Kontoverfügungen zu tätigen, um auftragsgemäss
lebzeitige oder postmortale Verpflichtungen zu tätigen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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