Erbverträge und gemeinschaftliche Ehegattentestamente
sind für Spanienvermögen ungeeignet.
Fazit: Rechtsnachfolge auf dem Prüfstand
Möglicherweise sind diese Testierformen zur Absicherung der
gewünschten Rechtsnachfolge aus deutschrechtlicher Sicht
optimale Lösungen. Gehört allerdings eine Spanienimmobilie
zum Nachlass, sind diese Varianten letztwilliger Verfügungen
regelmässig keine brauchbare Gestaltungsform. Sie müssen auf
den Prüfstand und meist zumindest um ein spanisches
notarielles Vermächtnistestament ergänzt werden, warum?
Beide Testamentsformen sind dem gesamtspanischen
Rechtssystem fremd. Dies hat auch seine Logik. Denn das
spanische Erbrecht kennt bei Familien mit Kindern keine
vergleichbar umfängliche Testierfreiheit: Kinder erben
immer. Eine Enterbung per Testament ist ausgeschlossen. Die
erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten sind
in Spanien begrenzt.
Sie können nun, - mit Recht -, einwenden, das spanische
Erbrecht käme bei einem deutschen Vererber überhaupt nicht
zur Anwendung. Richtig, zumindest noch nicht. Allerdings
auch heute lässt sich ohne Berücksichtigung des spanischen
Immobilienrechtes, des spanischen Grundbuchrechtes sowie des
Steuerrechtes eine sachgerechte erbrechtliche
Immobiliennachfolge nicht konzipieren. Hier greifen also
mehrere nationale Rechte ineinander, gleichsam wie ein
Räderwerk.
Um die gesamte Rechtsnachfolge in Spanienvermögen gut
aufeinander abzustimmen und gleichwohl die für Deutschland
bereits optimierte Generationennachfolge nicht über den
Haufen werfen zu müssen muss die aktuelle Regelung auf den
Prüfstand.
Mitunter genügt eine ergänzende Vermächtnisregelung per
spanischem notariellem Testament, manchmal bedarf es
zusätzlich einer Abänderung bereits erstellter deutscher
notarieller Erbverträge oder gemeinschaftlicher
Ehegattentestamente.
Diese allerdings haben die Besonderheit, dass sie nicht
jederzeit mehr und, - im Falle des Erbvertrages -, nicht
ohne Zustimmung aller Beteiligten abänderbar sind. Deshalb
heisst die Handlungsmaxime: Bei Spanieneigentum sollten
keinesfalls Erbverträge abgeschlossen werden ohne vorab die
Thematik der Rechtsnachfolge in das Spanienvermögen
mitüberprüft zu haben.
Bei dieser Gelegenheit gilt es dann immer gestalterisch
zugleich auch die tendenziell hohe spanische
Erbschaftssteuer optimal zu reduzieren.
Aus alledem erwächst die Erkenntnis: Ein aus Sicht des
deutschen Rechtes und Steuerrechtes bis ins Detail
sachgerecht konzipierte testamentarische Rechtsnachfolge
kann bei hinzukommenden Vermögensgegenständen in Spanien
schnell untauglich werden. Und dies aus verschiedenen
Gründen. Einige davon seien hier nochmals zusammengefasst:
Fehlende Berücksichtigung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes, eingeschränkte Abänderbarkeit der
deutschen letztwilligen Verfügung und häufig sind die
Bestimmungen des deutschen Erbvertrages in Spanien kaum in
eine vernünftige Nachlassabwicklung überzuführen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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