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Erbrechts-Newsletter VI 12/2010

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strichel_hori

Erwarten Sie eine Erbschaft in Spanien?
Dann sollten Sie sich frühzeitig mit der Reduzierung der spanischen Erbschaftssteuer befassen


Als Ehegatte, Kinder- oder Geschwistergeneration, auch in diesen Fällen droht in Spanien bei einem Immobilienerbe eine hohe Erbschaftssteuerbelastung, welche den Erben nicht selten zur direkten Weiterveräusserung der geerbten Spanienimmobilie zwingt. Diese erfolgt zudem häufig noch weit unter dem Verkehrswert.

Zögert man den Verkauf zur Erzielung eines angemessenen Verkaufspreises ohne Begleichung der Erbschaftssteuer hinaus, so erhöht sich die spanische Erbschaftssteuer um bis zu 20 % zuzüglich Verzugszinsen: alle 6 Monate ab dem Versterbenszeitpunkt ein Aufschlag von 5 %.

Die Konstellation ist mitunter grotesk. Bisher lebten Sie schuldenfrei. Erben Sie dann eine kurzfristig nur schwer verkäufliche Immobilie in Spanien, sind Sie plötzlich verpflichtet, etwa einen Betrag von 35.000 € an Erbschaftssteuern an den spanischen Staat zu bezahlen und vielleicht verklagt Sie auch noch ein Pflichtteilsberechtigter auf Zahlung eines weiteren Betrages von 40.000 € ohne dass Sie über entsprechende liquide Mittel verfügen. Dann haben Sie also zunächst einmal ein Problem geerbt.

Binnen einer Frist von sechs Wochen, mitunter erweitert auf sechs Monate, könnten Sie sich des Problems noch per Erbausschlagung entledigen. Aber eigentlich würden Sie damit den Restwert der Immobilie praktisch verschenken.

Das Fazit: Solchen Problemstellungen sollte möglichst per frühzeitiger gut durchdachter Rechtsnachfolgeregelung vorgebeugt werden. Regelmässig lassen sich hier Gestaltungsspielräume erschliessen, welche sowohl die spanische Erbschaftssteuer wie auch entsprechende Pflichtteilsansprüche zu minimieren vermögen.

Natürlich, das ist verständlich, möchte man oft als Tochter, Neffe oder Enkelkind nicht von sich aus die verwandte Person mit der Vermögenssituation nach deren Versterben befassen. Dies umso mehr, wenn man aktuell etwa berufsbedingt weit entfernt in Kanada, Japan oder Australien arbeitet und kaum Gelegenheit zu einem entsprechenden persönlichen Gespräch besteht.

Andererseits ist es meist von keiner Seite gewünscht, dass dem Staat, sei es dem deutschen oder dem spanischen, beim Generationenübergang ein grösserer Vermögensanteil zufällt als unbedingt nötig. Und wer möchte schon der Nachfolgegeneration zuvorderst Probleme vererben.

Vielleicht hilft Ihnen dann dieser Beitrag, um diese mitunter etwas heikle Thematik gut verständlich zu transportieren. Unser aller Dasein ist zeitlich begrenzt und eine Generationennachfolge doch eigentlich ein ganz natürlicher Vorgang.




Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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