Fast alle nichtehelichen Kinder haben künftig in Deutschland
ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihren Vätern: Jetzt
Vaterschaftsfeststellung beantragen,
auch wenn Sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind
Allerdings muss bei nicht erfolgter Anerkennungserklärung
des nichtehelichen Vaters vor dem Familiengericht die
Vaterschaftsfeststellung vom Kind beantragt werden.
Nichteheliche Kinder, welche vor dem 01. Juli 1949 geboren
waren, wurden bisher noch vom Gesetzesgeber erbrechtslos
gestellt.
Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums von 2010 soll
dies nun ändern, wenn der Vater nach dem 28.05.2009
verstorben ist. Hatte der Vater zum Zeitpunkt der
Wiedervereinigung Deutschlands allerdings seinen Wohnsitz in
den neuen Bundesländern, dann steht ihm auch ohne Umsetzung
der Gesetzesnovelle bereits heute ein Erb- und
Pflichtteilsrecht zu.
Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sind solche
Differenzierungen oft nur schwerlich nachvollziehbar.
Die praktische Konsequenz jedenfalls heisst: Möglichst
umgehend als „Kind“ die Vaterschaftsfeststellung zu
beantragen. Theoretisch ist diese zwar per DNA-Analyse
mitunter auch noch nach dem Versterben des Vaters möglich,
eine Feuerbestattung kann diese aber schnell unmöglich
machen.
Bei Auslandsvermögen des Vaters, etwa in Spanien, empfiehlt
sich oft parallel eine Vermögensrecherche per Eigentums- und
Handelsregisterabfragen.
Günter Menth
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