|
|
 |
 |
| Erbrechts-Newsletter II 07/2010 |
zurück |
|
 |
 |
 |
Schwarzgeld in der Schweiz – Erben müssen schnell handeln !
Mit diesem Titel veröffentlichte das Deutsche Forum für
Erbrecht im Februar 2010 eine Presseerklärung, welche den
Erben von Schwarzgeld u.a. in der Schweiz den rechtlichen
Rahmen des Umganges mit dem geerbten Schwarzgeld aufzeigt.
Nachfolgend haben wir die Presseerklärung in ihrem Wortlaut
wiedergegeben:
„Die Diskussion über den Ankauf Schweizer Bankdaten
beleuchtet ein Problem, das zahlreiche Erben betrifft.
Deutsche Staatsbürger haben vor allem in den achtziger
Jahren hohe Summen in die Schweiz transferiert, um Zinsen in
Deutschland nicht versteuern zu müssen. Viele aus dieser
Generation sind mittlerweile verstorben und haben das
Schwarzgeld ihren Erben hinterlassen. Dr. Anton Steiner,
Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen
Forums für Erbrecht in München, informiert über die
Pflichten dieser Erben:
Es gelten folgende Grundsätze:
1.
|
Niemand ist verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte
danach zu forschen, ob der Erblasser „Schwarzgeld“ im
Ausland hatte. |
| |
|
2.
|
Weiss der Erbe allerdings von solchem Schwarzgeld, so
darf er die „Familientradition“ nicht einfach
fortführen, da er sich sonst in mehrfacher Hinsicht
strafbar machen kann: |
| |
|
| |
a) |
Bei der Erbschaftssteuer: |
| |
|
|
| |
|
Der Erbe ist verpflichtet, die Steuererklärung
vollständig, also mit dem Schwarzgeld, abzugeben,
ansonsten begeht er Steuerhinterziehung. |
| |
|
|
| |
b) |
Bei der Einkommensteuer: |
| |
|
|
| |
|
Künftige Erträge aus dem „Schwarzgeld“ fliessen dem
Erben zu und er muss sie deshalb bei seiner
Einkommensteuererklärung angeben, ansonsten begeht er
ebenfalls Steuerhinterziehung.
Unter Umständen besteht auch eine Berichtigungspflicht
für alte Steuererklärungen, die noch der Erblasser
abgegeben hat. Die Einzelheiten sind sehr komplex,
sodass dies in jedem Einzelfall fachkundig beurteilt
werden muss. |
| |
|
|
| |
c.)
|
Auch zivilrechtlich ist der Erbe verpflichtet,
das Schwarzgeld, von dem er weiss, Miterben oder
Pflichtteilsberechtigten zu offenbaren, sonst kann
dies als Betrug (§ 263 StGB) strafbar sein. |
| |
|
|
3.
|
Hat sich der Erbe selbst wegen Steuerhinterziehung
strafbar gemacht, so kann er durch Selbstanzeige beim
Finanzamt Straffreiheit erlangen (§ 371 AO). Diese
Möglichkeit besteht aber nicht mehr, sobald die Tat
vor den Behörden aufgedeckt wurde. Erben sollten daher
– fachmännisch beraten – Selbstanzeige erstatten,
bevor die umstrittenen Steuerdaten in die Hände der
deutschen Finanzbehörden gelangt sind.“ |
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|
|
 |
 |
|

|