» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Erbrechts-Newsletter II 07/2010

 zurück

strichel_hori

Schwarzgeld in der Schweiz  – Erben müssen schnell handeln !

Mit diesem Titel veröffentlichte das Deutsche Forum für Erbrecht im Februar 2010 eine Presseerklärung, welche den Erben von Schwarzgeld u.a. in der Schweiz den rechtlichen Rahmen des Umganges mit dem geerbten Schwarzgeld aufzeigt.

Nachfolgend haben wir die Presseerklärung in ihrem Wortlaut wiedergegeben:

„Die Diskussion über den Ankauf Schweizer Bankdaten beleuchtet ein Problem, das zahlreiche Erben betrifft. Deutsche Staatsbürger haben vor allem in den achtziger Jahren hohe Summen in die Schweiz transferiert, um Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Viele aus dieser Generation sind mittlerweile verstorben und haben das Schwarzgeld ihren Erben hinterlassen. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht in München, informiert über die Pflichten dieser Erben:

Es gelten folgende Grundsätze: 

1.
 
Niemand ist verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte danach zu forschen, ob der Erblasser „Schwarzgeld“ im Ausland hatte.
   
2.

 
Weiss der Erbe allerdings von solchem Schwarzgeld, so darf er die „Familientradition“ nicht einfach fortführen, da er sich sonst in mehrfacher Hinsicht strafbar machen kann:
   
  a) Bei der Erbschaftssteuer:
     
    Der Erbe ist verpflichtet, die Steuererklärung vollständig, also mit dem Schwarzgeld, abzugeben, ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.
     
 

b)

Bei der Einkommensteuer:
     
    Künftige Erträge aus dem „Schwarzgeld“ fliessen dem Erben zu und er muss sie deshalb bei seiner Einkommensteuererklärung angeben, ansonsten begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Unter Umständen besteht auch eine Berichtigungspflicht für alte Steuererklärungen, die noch der Erblasser abgegeben hat. Die Einzelheiten sind sehr komplex, sodass dies in jedem Einzelfall fachkundig beurteilt werden muss.
     
  c.)

 
Auch zivilrechtlich ist der Erbe verpflichtet, das Schwarzgeld, von dem er weiss, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu offenbaren, sonst kann dies als Betrug (§ 263 StGB) strafbar sein.
     
3.




 
Hat sich der Erbe selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht, so kann er durch Selbstanzeige beim Finanzamt Straffreiheit erlangen (§ 371 AO). Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, sobald die Tat vor den Behörden aufgedeckt wurde. Erben sollten daher – fachmännisch beraten – Selbstanzeige erstatten, bevor die umstrittenen Steuerdaten in die Hände der deutschen Finanzbehörden gelangt sind.“



Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

  © webDsign.net