Achtung: Auch Erbansprüche bei Spanieneigentum
verjähren ab dem 01. Januar 2010 binnen 3 Jahren
Die Zeit der langen Sonderverjährungsfristen für
Erbansprüche, - regelmässig 30 Jahre -, ist nunmehr beendet.
Jetzt gilt die 3-jährige Regelverjährung auch für
Erbansprüche und zwar bei deutscher Nationalität des
Vererbers auch für jedwedes in Spanien belegene Vermögen.
Die Zeiten, dass man etwa bei Versterben eines Elternteils
aus – sittlich verständlichen – Gründen Jahre oder auch
Jahrzehnte zuwarten konnte, um später noch seinen
Erbanspruch geltend zu machen zu können, sind vorbei.
Gesetzestechnisch wurde die bisherige Vorschrift des § 197 I
Nr. 2 BGB, welche eine auf 30 Jahre verlängerte
Verjährungsfrist vorsah, nunmehr aufgehoben.
Grundsätzlich gilt diese verkürzte Verjährungsfrist für alle
ab dem 1. Januar 2010 eintretenden Erbfälle.
Zu beachten ist für Vermächtnisse die Übergangsvorschrift
des Art. 229
§ 29 EGBGB. Dieser zufolge verjähren jetzt Vermächtnisse,
welche zum 01.01.2010 noch nicht verjährt sind, ab dem
01.01.2010 auch in spätestens 3 Jahren.
Verjährungsbeginn ist nach § 199 I BGB der Schluss des
Kalenderjahres der Anspruchsentstehung, meist also des
Erbfalljahres.
Generell entsteht der Erbanspruch in dem Zeitpunkt, in
welchem der Erbe von seinem Erbanspruch sowie von Umständen
und Person des Schuldners, also des Erbschaftsbesitzers,
Kenntnis erlangt.
Dies verhindert jedenfalls, dass das Geheimhalten von
Nachlass respektive eines Versterbensfalles oder einer
testamentarischen Verfügung es dem Erbschaftsbesitzer
ermöglicht, durch 3-jähriges Aussitzen den Spaniennachlass
rechtlich zu erwerben. Wer jedoch vom Erbfall und seiner
Erbberechtigung Kenntnis hat, muss kurzfristig reagieren und
im Bedarfsfall binnen drei Jahren zumindest Klage
einreichen.
Unabhängig von dieser neuen 3-jährigen Verjährungsfrist für
Erbansprüche empfiehlt es sich allerdings, Erbschaften in
Spanien bereits binnen sechs Monaten, - wie in Spanien
vorgesehen -, notariell anzunehmen, um Steuerzuschläge auf
die in Spanien tendenziell hohe Erbschaftssteuer zu
vermeiden.
Für Pflichtteilsansprüche galt bereits für Erbfälle vor 2010
die 3-jährige Verjährungsfrist.
Fazit: trotz familiärer Bande sollten auch Erbansprüche auf
Spanienvermögen zeitnah geklärt und die Rechtsnachfolge,
etwa in Immobilieneigentum in Spanien, künftig binnen
weniger Monate formgerecht mit Erbschaftsannahme vor dem
spanischen Notar und Eintragung der Erben in das spanische
Grundbuch durchgeführt werden.
Im Bedarfsfall sollte zeitnah eine Vermögensrecherche in
Spanien erfolgen, über welche festgestellt wird, ob und
welches Nachlassvermögen in Spanien vorhanden ist.
Günter Menth
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