Gezielte Vollmachten als notwendige Testamentsergänzung
im internationalen Rechtsverkehr
Allein mit der Testamentserstellung ist es meist nicht getan
oder:
Wer seine sachgerechte Vertretung zu Zeiten lebzeitiger
eingeschränkter Geschäftsfähigkeit wie Demenz oder Koma nach
Verkehrsunfällen oder für ähnliche Lebenssituationen ebenso
abgesichert haben möchte wie die Absicherung seines
Vermögens auch in den ersten Monaten nach dem eigenen
Versterben, der sollte auf parallele systematische Erteilung
von Vollmachten in Spanien nicht verzichten.
Denn der Praktiker im Erbrecht weiss, dass nicht nur die
Erbscheinserteilung in Deutschland oft sechs Monate in
Anspruch nimmt, sondern auch die Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses in der Praxis nicht viel
schneller erfolgt.
Beide Dokumente müssen bei Anwendung in Ausland, etwa in
Spanien, zudem von einem vereidigten Übersetzer übersetzt
und von der zuständigen Behörde, - meist dem örtlich
zuständigen Landgerichtspräsidenten -, per Aufbringung der
Apostille für den internationalen Rechtsverkehr tauglich
gemacht werden.
Nicht selten werden dann zwischenzeitlich aus
Auslandsimmobilien Wertgegenstände ausgeräumt oder
unerwünschte Verfügungen über Vermögensgegenstände des
Erblassers vorgenommen.
Diesen Risiken kann durch die Erteilung einer transmortalen,
über den Tod hinauswirkenden, oder postmortalen, also auf
den Todesfall erstellen, Vollmacht entgegengewirkt werden.
Wird eine derartige Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich
erteilt, so kann sie im übrigen von den Erben auch nur aus
wichtigem Grund widerrufen werden.
Zudem kann ein solcher Widerruf zusätzlich durch eine
testamentarische Strafklausel erschwert werden,
beispielsweise per bedingtem Vermächtnis an einen Dritten
für den Fall, dass der Erbe die Vollmacht widerruft.
Während nach deutschem und schweizer Recht eine Vollmacht
als ausdrücklich über den Tod hinaus rechtsgültig bleibend
angeordnet werden kann, erlischt eine Vollmacht nach
englischem, portugiesischem und spanischem Recht zwingend
mit dem Versterben des Vollmachtgebers.
Wenn man nun weiterhin weiss, dass sich das anwendbare
nationale Vollmachtsrecht oder in der Rechtssprache
„Vollmachtsstatut“ meist nach dem Anwendungsort bestimmt
wird, lässt sich schnell schlussfolgern, dass dann eine
postmortale Vollmacht zur Verfügung über
Vermögensgegenstände in Spanien untauglich sein könnte. Aber
hier lässt das spanische internationale Vollmachtsrecht in
Art. 10 Ziffer 11 Código Civil auch die ausdrückliche
Rechtswahl des deutschen Rechtes zu und damit auch die
Zulässigkeit einer postmortalen Vollmacht.
Da nun widerum jeder Staat und auch viele Juristen und
namentlich auch Bankenvertreter dazu tendieren, ihre
rechtliche Beurteilung gleichwohl an dem nationalen Recht
auszurichten, heisst es in der Praxis für den über den Tod
hinaus Bevollmächtigten, diese Vollmacht einerseits
möglichst maximal abgesichert, also schriftlich, und
vorzugsweise in notarieller Form, bereits übersetzt und
apostilliert, vorzuhalten, aber andererseits auch
praxisgerecht abzuwägen, ob und wann eine vorliegende
internationale Sterbeurkunde im spanischen Rechtsverkehr
bereits vorgelegt werden soll.
Bei Vollmachten für berufs- oder krankheitsbedingte
Abwesenheitszeiten oder Vorsorgevollmachten für
altersbedingte Phasen der Geschäftsunfähigkeit empfiehlt
sich, entweder bereits eine zweisprachige Abfassung oder
eine direkte Übersetzung anlässlich der Erstellung; für
Spanien immer bereits in notarieller Form.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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