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| Erbrechts-Newsletter III 11/2010 |
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Bei Immobilienvermögen in Spanien:
Fünf Gründe sprechen für die Erstellung eines
notariellen Testamentes in Spanien
Zwingend erforderlich aus Rechtsgründen ist es nicht, auch
vor Ort im Belegenheitsstaat einer Auslandsimmobilie die
erbrechtliche Rechtsnachfolge testamentarisch zu regeln.
Denn jedes nach der nationalen Rechtsordnung des
Immobilieneigentümers, - sei er nun Deutscher, Österreicher
oder Schweizer -, formgerechte Testament kann weltweite
Gültigkeit beanspruchen.
Wer jedoch mit dem deutschen-spanischen Rechtsverkehr
allgemein und konkret mit deutsch-spanischen
Nachlassangelegenheiten vertraut ist, wird regelmässig
selbst dann die Erstellung eines spanischen notariellen
Testamentes empfehlen, wenn dies inhaltlich einem bereits im
Heimatstaat erstellten Testament entspricht, warum?
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1. |
Zunächst kann die Erstellung eines teuren Erbscheines
als Erbennachweis inklusive Übersetzung und
Apostillierung vermieden werden.
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2. |
Möglich ist zudem die direkte Angabe und Ausweisung
bestimmter Vermächtnisgegenstände im spanischen
notariellen Testament, welches dann allein zur direkten
Nachfolge in diese Gegenstände, - etwa eine Immobilie -,
dienlich ist. Demgegenüber bezeichnet ein deutscher
Erbschein nur die Erben, nicht aber Rechtsnachfolger
einzelner Vermögensgegenstände.
Das notarielle spanische Testament reduziert somit
Aufwand und Kosten.
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3. |
Regelbar ist hiermit die Erbrechtsnachfolge in Spanien
unabhängig von derjenigen in Deutschland, Österreich,
der Schweiz oder einem anderen Land.
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4. |
Mit systematischer Testaments- und Rechtsgestaltung
gerade für Spanien kann die grundsätzlich hohe
Erbschaftssteuerbelastung zielgenau minimiert werden.
Beispiel: Von drei Söhnen soll in Spanien ein Sohn
Rechtsnachfolger der Spanienimmobilie werden. Zur
Ausschöpfung aller persönlicher Freibeträge werden im
spanischen Testament gleichwohl alle drei Söhne als
Erben benannt.
Gleichzeitig aber erteilen die beiden anderen Söhne dem
„Spanienerben“ eine spanische notarielle Vollmacht zur
Verfügung über die Spanienimmobilie auch in ihrem Namen.
Allein hiermit können je nach Region erhebliche
zusätzliche Erbschaftssteuerfreibeträge erschlossen
werden, spanienweit in Höhe von 32.000 €. Hinzu kommen
reduzierte Steuersätze. Soweit die Wohnsitzfreibeträge
genutzt werden können, kommen
Erbschaftssteuerfreibeträge in Höhe von 246.000 € hinzu.
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5. |
Schliesslich gibt es die Erstellung des spanischen
notariellen Testamentes den Anlass, konkret unter
Einbeziehung und speziell für das Vermögen in Spanien
über die gewünschte praktische und steuergünstigste
Gesamtgestaltung nachzudenken.
Einzelfallbezogen gibt es meist noch eine Reihe weiterer
Gestaltungsoptionen zur Steuerminimierung.
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Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
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