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| Erbrechts-Newsletter III 09/2010 |
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Der digitale Nachlass
Eine neue Herausforderung, auch für den Erbrechtsexperten
In das World Wide Web gestellte Informationen, privat und
gewerblich genutzte Webseiten oder erworbene Domainnamen
werden in Zukunft einen wesentlichen Teil, auch an
Vermögenswerten, dessen ausmachen was wir unseren
Rechtsnachfolgern hinterlassen oder juristisch ausgedrückt
„vererben“.
Dies stellt auch die juristische Rechtsnachfolgegestaltung
vor neue Aufgaben.
Manche Informationen, wie Zugangsdaten zu Internetseiten,
werden daher zukünftig mit persönlicher
Berechtigungszuweisung in der testamentarischen Regelung
etwa wie folgt Erwähnung finden: Mein Neffe, „X“ erbt die
von mir betriebene Verkaufswebsite „Y.com“ mit den
Zugangsdaten „ABC“.
Ohne amtliche Verwahrung, Stichwort: Testamentssicherheit,
sollten entsprechende Zugangsdaten allerdings nicht
testamentarisch direkt erwähnt werden, namentlich also nicht
in einem rein privatschriftlichen Testament.
Insbesondere soll ja mit einer solchen Zuweisung gerade
sichergestellt werden, dass weder zu Lebzeiten noch vor
Übernahme durch die vorgesehenen Erben oder
Vermächtnisnehmer nach dem eigenen irdischen Dasein sich
eine dritte Person des eigenen digitalen Nachlasses
bemächtigt.
Mitunter sollen allerdings Teile des eigenen Nachlasses,
etwa der persönliche E-Mail-Account, überhaupt keiner
Person, und oft gerade auch nicht dem vorgesehenen Erben,
bekannt werden. Die vorstellbaren Gründe hierfür sind
äusserst vielgestaltig. Sei es, dass hieraus eigene
Verwicklungen in kriminelle oder auch nur moralisch
verwerfliche Vorgänge ersichtlich würden, oder Anlass zur
strafrechtlichen Verfolgung oder moralischen
„In-Zweifel-Ziehung“ des Verhaltens anderer Personen
geschaffen würde. Hinweise auf aussereheliche Beziehungen
könnten Auswirkungen auf persönliche Beziehungen einzelner
oder ganzer Familien haben, eventuell sogar über
Generationen hinweg.
Andererseits ist auch die Möglichkeit eröffnet, dass seitens
des Vererbers mit zielgerichtet falscher
Informationsverbreitung nach dem eigenen Ableben
Rachefeldzüge über den eigenen Lebenszeitraum hinaus
wesentlich einfacher und in der Verbreitung effektiver
betrieben werden als dies zu Zeiten des simplen
„Abschiedsbriefes“ der Fall war und dies natürlich ganz ohne
die Gefahr noch selbst jemals belangt zu werden.
Leider lehrt die Lebenserfahrung, dass neue technische
Möglichkeiten von gewissen Zeitgenossen immer auch
missbraucht werden.
Damit ist das aktuelle Problemspektrum nur ansatzweise
aufgezeigt;
die Chancen des digitalen Nachlasses einerseits, wie auch
die Risiken von dessen Missbrauch.
Grundlegendes zur aktuellen Rechtslage
Neuartige Problemfelder für die „Generation Internet“
sind die eine Seite. Die Frage nach der aktuellen
Rechtssituation hierzu die sich anschliessende Folgefrage.
Oft ist von Juristen einleitend abzuklären, welches
nationale Recht denn überhaupt zur Anwendung kommt. Diese
Thematik wiederum wird vom internationalen Privatrecht
betroffener Staaten je nach Rechtsgebiet, - Erbrecht,
Vertragsrecht, Strafrecht u.a. -, unterschiedlich
beantwortet.
Bei Bezugspunkten in Deutschland und Spanien bestimmt für
erbrechtliche Fragen beispielsweise die Nationalität des
Vererbers das anzuwendende nationale Erbrecht. Bei
schuldrechtlichen Vereinbarungen ist die ausdrückliche
Rechtswahl eröffnet.
Gehen wir von der Anwendung des deutschen Rechtes aus, sei
folgendes festgehalten:
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1. |
Mit Erbschein ausgewiesene Erben haben das Recht des
Zuganges zu jeder Website oder E-Mail-Account des
Verstorbenen.Der Erbe tritt auch betreffend den
digitalen Nachlass umfassend in die Rechtsstellung des
Vererbers ein.
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2. |
Andererseits sind die Erben aber damit auch an
vertragliche Regelungen des Erblassers mit
Webdienstleistern gebunden.
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3. |
Der Datenschutz endet mit dem eigenen Versterben, aber
das Persönlichkeitsrecht des Erblassers kann über diesen
Zeitpunkt als schutzwürdig hinausreichen. Bei
schwerwiegenden Angriffen gegen die Menschenwürde des
Verstorbenen können Unterlassungs- und
Widerrufsansprüche oder die Löschung von Webinhalten
geltend gemacht werden.
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4. |
Weiterhin sind einige sondergesetzliche Regelungen zu
beachten.
So sind Urheberrechte nach § 28 I UrhG (Urhebergesetz)
vererblich.
§ 22 KuG (Kunsturhebergesetz) sieht vor, das Bilder das
Verstorbenen binnen zehn Jahren nach dessen Tod der
Zustimmung der Angehörigen bedürfen. |
Praktische Fragen und deren Lösung
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F: |
Ich möchte sicherstellen, dass niemand nach meinem
Versterben in meinen privaten E-Mail-Account oder mein
soziales Netzwerk bei Facebook oder Xing, insbesondere
den zugangsbeschränkten Bereich u.a. Einblick nimmt.
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A: |
Entsprechende vertragliche Vereinbarung der Löschung im
Versterbensfall mit dem Anbieter, wenn noch nicht in
dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.
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F: |
Verschiedene Internetaccounts sollen an unterschiedliche
Personen vermacht werden.
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A: |
Differenzierte Regelung im amtlich verwahrten
notariellen Testament
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F: |
Eigener Nachruf soll in das Web/bestimmte Seiten
eingestellt werden oder es sollen ausgewählte Personen
mit bestimmten Inhalten informiert werden.
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A: |
Inauftraggabe an Vertrauenspersonen oder diesbezügliche
professionelle Dienstleister, verbunden mit einer
spezifischen unwiderruflichen Vollmacht über den Tod
hinaus.
Ergänzende testamentarische Absicherung, eventuell unter
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Ein Problem des deutschen Erbrechtssystems liegt hier
darin, dass der deutsche Erbschein nur den oder die
Erben, nicht aber einzelne Vermächtnisnehmer oder
Auflagen ausweist.
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F: |
Was nun, wenn der Verstorbene praktisch posthum über
postmortale Dienstleistungsaufträge seinerseits
Rechtsverletzungen oder gar Straftaten „begeht“, um sich
an seiner Nachwelt zu rächen?
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A: |
Hier können für Erben oder beauftragte postmortale
Dienstleister Haftungsrisiken entstehen.
Strafrechtlich kann natürlich gegen den Verstorbenen,
ebenso wie zivilrechtlich direkt gegen seine Person,
nicht mehr vorgegangen werden.
In Zweifelsfällen ist vor Auftragsausführung die
Rechtslage abzuklären.
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F: |
Bedürfen Vollmachten über den Tod hinaus, - transmortale
Vollmachten -, oder gerade für den Zeitraum nach dem
eigenen Versterben erteilte Vollmachten, - sogenannte
postmortale Vollmachten -, einer besonderen Form?
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A: |
Soweit diese, wie nach deutschem Recht, überhaupt
zulässig sind, ist die notarielle Form jedenfalls
empfehlenswert. Dies gilt auch für sogenannte
Vorsorgevollmachten für Zeiten eigener lebzeitiger
Handlungsunfähigkeit.
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Im Ergebnis sind im Regelfall zur Zielerreichung
vertragliche und testamentarische Massnahmen zu kombinieren
und durch gezielte Vollmachtserteilungen zu ergänzen.
Dienstleistungsangebote für den digitalen Nachlass
Wie nicht anders zu erwarten, finden sich auch hier die
Vorreiter wie „Legacy Locker“ und „Vitallock“ in den
Vereinigten Staaten, nun allerdings seit 2009 auch
europäische und deutsche Anbieter mit unterschiedlicher
Angebotstiefe, von der schlichten Freischaltung einer
Internetinformation nach Erhalt der Sterbeurkunde bis hin zu
einer differenzierten Auftragserledigung, welche dem
Verstorbenen nicht nur eine nachträgliche Verabschiedung von
seinem Bekanntenkreis, etwa über ein bei youtube
hochgeladenes Video, bis hin zu einem postmortalem
Weiterleben ermöglicht, wenn das Umfeld „Post von einem
Toten erreicht..
Bei solch neuer Dienstleister-Marktentstehung ist eine
sorgfältige Auswahl und Prüfung geeigneter Anbieter vor
Inanspruchnahme anzuraten.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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