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Vererben in Spanien - richtig gemacht
von Rechtsanwalt und Abogado inscrito Günter Menth

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strichel_hori

Die richtige Rechtsgestaltung bereits beim Immobilienerwerb vermeidet die hohe Erbschaftssteuer in Spanien
Früher war es der Sommerurlaub, dann die Ferienimmobilie, heute sind viele Küstenregionen und Inseln Spaniens mehr und mehr auch der Aufenthaltsort für die Rentenzeit oder der Arbeitsplatz für - tendenziell immer jüngere - Deutsche geworden. Immobilienerwerb und Firmengründungen deutscher Staatsangehöriger in Spanien nehmen ständig zu.
Die Erbengeneration ist allerdings oft in Deutschland verblieben.
Ein besonderes Phänomen lässt sich in jüngster Zeit speziell auf der Baleareninsel Mallorca beobachten. Deren Flughafen Palma de Mallorca kann häufigere und oft preisgünstigere Flugverbindungen in andere Städte Deutschlands und andere europäische Staaten anbieten als viele andere Standorte in Deutschland:
Wer international oder weniger ortsabhängig berufstätig ist, wählt die klimatisch angenehmere Baleareninsel jetzt als Familienwohnsitz.
In dieser Situation hat sich eine länderspezifische Spezialisierung auch von doppelsprachigen Anwaltskanzleien als adäquate Rechtsberatungsorganisation erwiesen.

Die typische Beratungssituation
Beim Thema Erbrecht geht es immer in irgendeiner Form um die Vermögensübergabe auf die nächste Generation. Der konkrete Anlass zur Realisierung einer erbrechtlichen Regelung ist dabei im Einzelfall sehr verschieden, u.a.
- Vermeidung einer Erbengemeinschaft mit den bekannten Problemen
- Begünstigung eines bestimmten Erben, namentlich des Lebensgefährten
- Verhinderung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen bestimmter gesetzlicher
  Erben, etwa des Noch-Ehegatten oder einzelner Kinder
- Schutz der Spanien-Immobilie vor dem Zugriff eigener Gläubiger, insbesondere auch des
  deutschen Finanzamtes oder auch Vorsorge vor einem eventuellen späteren Zugriff von
  Gläubigern der vorgesehenen Erben
- Reduzierung der spanischen Erbschaftssteuer für in Spanien belegenes Vermögen
- Schutz des spanischen Vermögens vor dem Rückgriff des deutschen Staates in Fällen, in
  denen ein deutscher Sozialhilfeträger Leistungen an ein Kind des Inhabers einer
  Spanienimmobilie erbringt
- Übertragung der Spanien-Immobilie als Gegenleistung für lebzeitige Betreuungs- und
  Versorgungsleistungen
- Fragen des vereinbarten Zugangs zum Spanienvermögen im Erbfall

Den richtigen Beratungszeitpunkt wählen

Bei erbrechtlichen Gestaltungen mit ausschliesslich deutschem Bezug ist diese Frage des richtigen Zeitpunktes der Rechtsgestaltung besonders wichtig soweit es um die Übergabe von Familienunternehmen auf die nächste Generation geht oder lebzeitige Schenkungen vollzogen werden sollen, deren Wert bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen ausser Ansatz bleiben soll.
Bei Spanien-Immobilen sind erbrechtliche Erwägungen generell bereits bei deren Erwerb zu tätigen. Der Grund: Die spanische Erbschaftssteuer kennt nur sehr geringe Freibeträge, verbunden mit hohen Steuersätzen in der Grössenordnung von 7 % - 81 %.

Bei einem deutschen Vererber gilt deutsches Erbrecht
Die Nationalität des Vererbers entscheidet darüber, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist.
Bei einem deutschen Vererber kommt demnach das deutsche Erbrecht zur Anwendung.
Andererseits erfolgt die Abwicklung des Vermögensüberganges, namentlich die Grundstücksübertragung, nach spanischem Recht und für in Spanien belegenes Vermögen kommt zudem die spanische Erbschaftssteuer zum Tragen.
Eine erbrechtliche Beratung erfolgt somit unter Einbeziehung deutschen und spanischen Rechts.

Das Testament in deutscher oder spanischer Sprache ?
Empfehlenswert ist die Abfassung des Testamentes bei Vorhandensein einer Spanien-Immobilie parallel in deutscher und in spanischer Sprache. Dieses sogenannte Zwei-Sprachen-Kolumnen-Testament ist hier eine häufig adäquate Lösung. Damit entfällt der Aufwand von späteren Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer.

Spanische Erbschaftssteuer bei in Spanien belegenem Vermögen
Sehr geringe Freibeträge und hohe Steuersätze, 7 % - 81 %, kennzeichnen die spanische Erbschaftssteuer.
Wer eine Immobilie in Spanien oder sonstiges Vermögen, z. B. auf Bankkonten in Spanien, unterhält, lässt im Erbfall bei seinen Erben auch dann die spanische Erbschaftssteuer entstehen, wenn keiner der Beteiligten je einen Wohnsitz in Spanien begründet hat.
Im Gegensatz zu den hohen deutschen Erbschaftssteuerfreibeträgen für Kinder und Ehegatten von  400.000 € bzw. 500.000 € beträgt der spanische Freibetrag maximal ca. 16.000 € - also im Mittel 1/30 des deutschen Freibetrages. Und ohne Erbschaftssteuerzahlung erfolgt in Spanien keine Eintragung des Erben im Grundbuch, dem Registro de la Propiedad.

Es besteht also frühzeitiger Handlungsbedarf. Je nach konkretem Einzelfall kommen u.a. folgende Rechtsgestaltungsmöglichkeiten in Betracht:
- Immobilienerwerb bereits durch die nächste Generation, ggf. unter Vorbehalt eines
  lebenslänglichen Niessbrauchsrechtes.
- Belastung der Spanienimmobilie mit einer Hypothek.
- Verkauf an den vorgesehenen Erben anstelle eines Überganges im Erbfall.

Praktiziert werden weiterhin auch das "Verjährenlassen der spanischen Erbschaftssteuer", - Verjährung nach 4 ½ Jahren -, und die Erteilung einer Verkaufsvollmacht an den Erben.
In all diesen Fällen sollte man auf eine fundierte fachkundige Beratung nicht verzichten.



Weitere Informationen zum Thema:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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