Das spanische Erbschaftssteuergesetz sieht in Art. 20 einen
besonderen Freibetrag für erbende behinderte Personen
vor, in durchaus relevanter Grössenordnung von 40.000
€.
Sie haben als Erbe einen deutschen Behindertenausweis.
Dieser sollte doch , vom vereidigten Übersetzer ins
Spanische übersetzt und mit der Apostille für
den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht - zum
Nachweis des anerkannten Behindertenstatus ausreichen, sollte
man meinen.
Die zuständige Behörde auf den Balearen, IBAS,
lässt allerdings wissen, dass dieses Vorgehen keineswegs
ausreichend sei, vielmehr bedürfe es eines neuerlichen
Verfahrens in Spanien für den Erhalt eines neuen Zertifikates,
in welchem der Grad der Behinderung in Spanien festgestellt
werden müsse, was etliche Monate dauern könne
und sehr kompliziert sei. Der deutsche Behinderte müsse
nach Spanien reisen und sich hier nochmals untersuchen lassen.
Aber Vorsicht, wenn Sie jetzt auf die spanische Bürokratie
schimpfen.
In einem Verfahren einer Spanierin, die ihre Invalidenrente,
- in Spanien offiziell anerkannt -, zum erweiterten Invalidenrentebezug
im Hinblick auf die Arbeitsjahre in Deutschland geltend
machen wollte, ergab sich ein nahezu deckungsgleiches Verhalten
der deutschen Behörden: Ihre Invalidenstellung sollte
nun von deutschen Behörden und Ärzten nochmals
völlig neu geprüft und die Dame noch einmal neu
untersucht werden.
Wie ist hier denn der doppelte Aufwand unter dem Gesichtspunkt
der Sparsamkeit der öffentlichen Haushalte gerechtfertigt?
Oder spekuliert man hier darauf, dass ein ausreichend grosser
Prozentsatz betroffener Personen bei diesem absehbaren Aufwand
genervt aufgibt ?
Die bürgernahe Verwaltung, häufig propagiert
in Europa, wo bleibt sie denn ?