Es klang
sehr verlockend: Reduzierung der Erbschaftssteuer auf den
Balearen auf 1 % ab dem 01. Januar 2007.
Und diese Pressemeldung war keine Falschmeldung.
Das Gesetz 22/2006 vom 19. Dezember zur Reformierung der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist tatsächlich an diesem Tag
in Kraft getreten, aber:
1. |
In den
Genuss der auf 1 % reduzierten Erbschaftssteuer kommen
praktisch nur Ehegatten und Abkömmlinge.
Diese Einschränkung ist hinnehmbar zumal in der Rechtspraxis
meist Ehegatten und Kinder den Erblasser beerben, aber |
|
|
2. |
Das
regionale Erbschaftssteuergesetz für Mallorca, Menorca,
Ibiza und Formentera erfordert weiterhin ausdrücklich, dass
der jeweilige Erbe unbeschränkt in Spanien steuerpflichtig
ist also seinen Steuerwohnsitz in Spanien hat also
prinzipiell auch sein Einkommen in Spanien versteuert.
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Steuerwohltat
auch hiermit noch nicht erschöpfend aufgelistet, denn: |
|
|
3. |
Das
regionale Steuergesetz erfordert des weiteren als
Regionalgesetz, dass neben dem Erben auch der Erblasser
seinen Steuerwohnsitz auf den Balearen hatte. |
Sehen
wir es zunächst positiv.
Die gesamtheitlich auf die Balearen ausgewanderte
Kleinfamilie profitiert von dieser Steuerreform.
Die grosse Mehrheit der Eigentümer von Ferienimmobilien oder
Übersiedlern mit Rechtsnachfolgern wie Kindern die in
Deutschland, Österreich oder anderswo auf der Welt arbeiten,
werden steuerlich links liegen gelassen.
Die Balearenfamilie hingegen hat noch weitere Steuervorteile zu
erwarten in Form von erhöhten Freibeträgen, Kinder unter 21
Jahren bis zu 50.000 €, Kinder über 21 Jahre, Ehegatten und
sonstige direkte Verwandte bis 25.000 €.
Auch für Verwandte zweiten und dritten Grades sieht das
Regionalgesetz noch einen Freibetrag von 8.000 € vor; so dessen
Artikel 2.
Der folgende Artikel 3 erhöht die Freibeträge für erbende
Behinderte bis auf 300.000 €.
Artikel 5 erhöht für Erben der jeweiligen Hauptwohnsitzimmobilie
des Erblassers, soweit es sich um Ehegatten oder Verwandte in
gerader Linie handelt, den landesweit geltenden Freibetrag von
123.000 € auf 180.000 € wenn die Eigentümerstellung mindestens
fünf Jahre aufrechterhalten wird.
Weitere Steuervorteile gibt es objektbezogen für geerbte
Unternehmen, Gesellschaftsanteile oder historische und
kulturelle Vermögensgüter der Balearen; auch Immobilien in
Schutzzonen werden nun mit um 95 % reduziertem Ausgangswert
erfasst.
Aus Sicht des in deutsch-spanischen Erbangelegenheiten
beratenden Rechtsanwaltes eröffnet die Regionalreform zumindest
einen geringfügig erweiterten Gestaltungsspielraum dann wenn
zumindest seitens der Elterngeneration eine Wohnsitznahme auf
den Balearen nicht ausgeschlossen ist.
In diesem Rahmen bleibt noch im Detail und endgültig zu klären
wann der auf den Balearen wohnende Erbe in der Rechtspraxis als
unbeschränkt auf den Balearen steuerpflichtige Person anerkannt
wird.
Keine Zweifel hieran aufkommen können wenn sie bereits seit
Jahren eine entsprechende Steuererklärung bei einem Finanzamt
der Balearen abgeben.
Ob und unter welchen Konstellationen gegebenenfalls künftig auch
die Vorlage der Tarjeta de Residencia respektive die künftige
Registrierung als EU-Bürger oder die Meldung bei der Gemeinde
als Gemeindebürger, das „empadronamiento“, als tauglicher
Nachweis für eine Steuerwohnsitznahme auf den Balearen
akzeptiert werden, hier muss noch auf die Klarstellungen der
balearischen Steuerbehörden gewartet werden.
|