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Die balearische Erbschaftssteuerreform lässt Steuerausländer weitgehend links liegen - Erweiterter Beratungsbedarf ist die Folge  zurück
strichel_hori

Es klang sehr verlockend: Reduzierung der Erbschaftssteuer auf den Balearen auf 1 % ab dem 01. Januar 2007.
Und diese Pressemeldung war keine Falschmeldung.

Das Gesetz 22/2006 vom 19. Dezember zur Reformierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist tatsächlich an diesem Tag in Kraft getreten, aber:
 

1.

In den Genuss der auf 1 % reduzierten Erbschaftssteuer kommen praktisch nur Ehegatten und Abkömmlinge.
Diese Einschränkung ist hinnehmbar zumal in der Rechtspraxis meist Ehegatten und Kinder den Erblasser beerben, aber

 

 

2.

Das regionale Erbschaftssteuergesetz für Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera erfordert weiterhin ausdrücklich, dass der jeweilige Erbe unbeschränkt in Spanien steuerpflichtig ist also seinen Steuerwohnsitz in Spanien hat also prinzipiell auch sein Einkommen in Spanien versteuert.
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Steuerwohltat auch hiermit noch nicht erschöpfend aufgelistet, denn:

 

 

3.

Das regionale Steuergesetz erfordert des weiteren als Regionalgesetz, dass neben dem Erben auch der Erblasser seinen Steuerwohnsitz auf den Balearen hatte.

Sehen wir es zunächst positiv.

Die gesamtheitlich auf die Balearen ausgewanderte Kleinfamilie profitiert von dieser Steuerreform.

Die grosse Mehrheit der Eigentümer von Ferienimmobilien oder Übersiedlern mit Rechtsnachfolgern wie Kindern die in Deutschland, Österreich oder anderswo auf der Welt arbeiten, werden steuerlich links liegen gelassen.

Die Balearenfamilie hingegen hat noch weitere Steuervorteile zu erwarten in Form von erhöhten Freibeträgen, Kinder unter 21 Jahren bis zu 50.000 €, Kinder über 21 Jahre, Ehegatten und sonstige direkte Verwandte bis 25.000 €.
Auch für Verwandte zweiten und dritten Grades sieht das Regionalgesetz noch einen Freibetrag von 8.000 € vor; so dessen Artikel 2.
Der folgende Artikel 3 erhöht die Freibeträge für erbende Behinderte bis auf 300.000 €.
Artikel 5 erhöht für Erben der jeweiligen Hauptwohnsitzimmobilie des Erblassers, soweit es sich um Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie handelt, den landesweit geltenden Freibetrag von 123.000 € auf 180.000 € wenn die Eigentümerstellung mindestens fünf Jahre aufrechterhalten wird.

Weitere Steuervorteile gibt es objektbezogen für geerbte Unternehmen, Gesellschaftsanteile oder historische und kulturelle Vermögensgüter der Balearen; auch Immobilien in Schutzzonen werden nun mit um 95 % reduziertem Ausgangswert erfasst.

Aus Sicht des in deutsch-spanischen Erbangelegenheiten beratenden Rechtsanwaltes eröffnet die Regionalreform zumindest einen geringfügig erweiterten Gestaltungsspielraum dann wenn zumindest seitens der Elterngeneration eine Wohnsitznahme auf den Balearen nicht ausgeschlossen ist.

In diesem Rahmen bleibt noch im Detail und endgültig zu klären wann der auf den Balearen wohnende Erbe in der Rechtspraxis als unbeschränkt auf den Balearen steuerpflichtige Person anerkannt wird.

Keine Zweifel hieran aufkommen können wenn sie bereits seit Jahren eine entsprechende Steuererklärung bei einem Finanzamt der Balearen abgeben.
Ob und unter welchen Konstellationen gegebenenfalls künftig auch die Vorlage der Tarjeta de Residencia respektive die künftige Registrierung als EU-Bürger oder die Meldung bei der Gemeinde als Gemeindebürger, das „empadronamiento“, als tauglicher Nachweis für eine Steuerwohnsitznahme auf den Balearen akzeptiert werden, hier muss noch auf die Klarstellungen der balearischen Steuerbehörden gewartet werden.
 

strichel_hori

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