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Ist Erben eine Pflichtkür? (veröffentlicht im Palma Kurier, 26.11.1999)  zurück
strichel_hori
Das Gesetz schreibt einen Pflichtanteil für Angehörige vor Nur wer Geld hat, kann es auch vererben. laut Gesetz haben Familienangehörige Recht auf einen Teil des Erbes. Doch was passiert, wenn man bestimmte Personen nicht in seinem Testament bedenken möchte ? Ein juristische Lösung wäre das Enterben von Pflichtteilsberechtigten.

Es gibt ein Schlagwort im Erbrecht, welches sehr wichtig ist und einiger Erläuterung bedarf: pflichtteilsberechtigt. Unter diesen Begriff fallen Ehegatten, Kinder und ersatzweise auch deren Kinder, sprich die Enkel. Verstirbt jemand ohne Kinder, so werden auch die Eltern zu Pflichtteilsberechtigten.

Nie gesehen, aber erben
Oft haben Angehörige keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Auslandswohnsitze in aller Herren Länder oder auf Mallorca sind ein wesentlicher Grund dafür. In diesem Fall soll ein Kind oder ein Enkel weder den Erbteil noch den Pflichtteil erhalten.

Bei gesetzlicher Erbfolge besteht ein schuldrechtlicher Auszahlungsanspruch auf den Wert der Hälfte des Erbteils. Dieser Pflichtteil wird im übrigen sofort mit Eintritt des Todesfalles fällig. Letzteres führt nicht selten zu Liquiditätsproblemen des Erben und in der Konsequenz zu Notverkäufen von Immobilien, wie hier zum Beispiel Fincas.

Den gesetzlichen Erbanteil auf den Pflichtteil zu reduzieren, ist per Testament einfach möglich. Wer jedoch auch den Pflichtteil entziehen will, muss besondere, gesetzlich fixierte Gründe vorweisen.

Misshandlung und Betrug
Den pflichtteilsberechtigten Kindern und Enkeln kann dieses Recht unter anderem dann entzogen werden, wenn sie den Vererber oder dessen Ehegatten vorsätzlich körperlich misshandelt haben.

Weiterhin sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Pflichtteilsentzuges dann vor, wenn der „Abkömmling“ einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt“. Wer diesen Grund zum Anlass einer Entziehung des Pflichtteils angibt, wird es in der Praxis aber äusserst schwer haben. Bei einem derartigen Verfahren werden verschiedene Tatsachen einer komplexen rechtlichen Überprüfung unterzogen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vererber durch Täuschung oder auf sonstige Weise zielgerichtet bei der freien Abfassung seiner letztwilligen Verfügung behindert worden ist, werden rechtliche Schritte eingeleitet. So kann nachträglich noch durch Anfechtung sogar die Erbunwürdigkeit des Handelnden geltend gemacht werden.

Wer noch zu Lebzeiten sein Vermögen übergibt, reduziert es gleichzeitig und kann dadurch den Pflichtteilsanspruch bestimmter Personen faktisch entfallen lassen. Wer mittellos stirbt oder nur über persönliche Nutzungsgegenstände, wie ein lebenslängliches Niessbrauchsrecht einer Finca verfügt, dessen Nachlass kann keinem Pflichtteilsanspruch mehr ausgesetzt werden.

Die Erbschaft gut schützen
Es gibt Rechtsfiguren, die für die Übertragung von persönlichen Nutzungsrechten eingesetzt werden. Sie sollen den Erben vor dem Verlust seines Vermögens schützen. Zum Beispiel, wenn einer verschuldeten oder wegen Alkohol- oder anderen Suchtproblemen gefährdeten Person Vermögenswerte zukommen sollen.

Dabei muss die sogenannte Rechtsfigur darauf achten, dass die Vermögenswerte nicht durch Gläubigerzugriff verloren gehen. Oder aber den Erben vor seiner eigenen Unfähigkeit, sein Vermögen ordnungsgemäss zu verwalten, schützen.

Die adäquate Vermögensnachfolgeregelung besteht regelmässig in einer Kombination von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen.

Erben anstatt miese Rente
Wer seine gewünschten Ziele erreichen will, wird hierbei die entsprechenden Vollmachten erteilen müssen. Mit derartigen Kombinationen klärt sich auch ein auf Mallorca häufig auftauchendes Problem bewältigen. Wer grösseres Vermögen besitzt, aber nur beschränkte Renteneinkünfte hat, dem fehlt es dann im Alter oft an ausreichender Liquidität.

Die Kombination von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen gibt in solchen Fällen die Möglichkeit der Vorauszahlung. Durch eine Reglung im Erbvertrag kann mit Hilfe dieser Auszahlung die Zahlungsfähigkeit entsprechend aufgestockt werden, indem auf später im Erbwege zu übertragende Vermögensgegenstände Zugriff genommen wird.

Immer wieder werden Experten gefragt, wann denn nun der richtige Zeitpunkt für ein Testament ist. Für die erbrechtliche Regelung gibt es natürlich kein genaues Datum. Die allgemein Empfehlung geht dahin, die erbrechtliche Regelung der Zeit bis zum 60. Lebensjahr schriftlich und genau unter Dach und Fach zu bringen.

Doch gerade in Spanien ist in puncto Steuern folgendes zu beachten. Im Hinblick auf die hohe spanische Erbschaftssteuer sollten erbrechtliche Gesichtspunkte am besten schon vor grösseren Investitionen in Spanien, insbesondere bei Immobilienerwerb, geklärt werden. Der sogenannte Erbrechts-Check ist also schon zu diesem relativ frühen Zeitpunkt angebracht.

Die richtige Zeit fürs Testament
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist eine erbrechtliche Regelung ebenfalls frühzeitig erforderlich. Das gleiche gilt auch, wenn durch eine zweite Heirat oder der Verheiratung der Kinder beträchtliche Vermögenswerte ohne Regelung in die jeweils angeheirateten Familien übergehen können. Ohne Regelung bedeutet in diesem Fall per Anwendung der gesetzlichen Erbfolge. Wer möchte, dass sein Vermögen in die richtigen Hände kommt, muss sich rechtzeitig darum kümmern.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

 

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