Das Gesetz schreibt einen Pflichtanteil
für Angehörige vor
Nur wer Geld hat, kann es auch vererben. laut Gesetz haben
Familienangehörige Recht auf einen Teil des Erbes.
Doch was passiert, wenn man bestimmte Personen nicht in
seinem Testament bedenken möchte ? Ein juristische
Lösung wäre das Enterben von Pflichtteilsberechtigten.
Es gibt ein Schlagwort im Erbrecht, welches sehr wichtig
ist und einiger Erläuterung bedarf: pflichtteilsberechtigt.
Unter diesen Begriff fallen Ehegatten, Kinder und ersatzweise
auch deren Kinder, sprich die Enkel. Verstirbt jemand ohne
Kinder, so werden auch die Eltern zu Pflichtteilsberechtigten.
Nie gesehen, aber erben
Oft haben Angehörige keinen Kontakt mehr zu ihrer
Familie. Auslandswohnsitze in aller Herren Länder oder
auf Mallorca sind ein wesentlicher Grund dafür. In
diesem Fall soll ein Kind oder ein Enkel weder den Erbteil
noch den Pflichtteil erhalten.
Bei gesetzlicher Erbfolge besteht ein schuldrechtlicher
Auszahlungsanspruch auf den Wert der Hälfte des Erbteils.
Dieser Pflichtteil wird im übrigen sofort mit Eintritt
des Todesfalles fällig. Letzteres führt nicht
selten zu Liquiditätsproblemen des Erben und in der
Konsequenz zu Notverkäufen von Immobilien, wie hier
zum Beispiel Fincas.
Den gesetzlichen Erbanteil auf den Pflichtteil zu reduzieren,
ist per Testament einfach möglich. Wer jedoch auch
den Pflichtteil entziehen will, muss besondere, gesetzlich
fixierte Gründe vorweisen.
Misshandlung und Betrug
Den pflichtteilsberechtigten Kindern und Enkeln kann dieses
Recht unter anderem dann entzogen werden, wenn sie den Vererber
oder dessen Ehegatten vorsätzlich körperlich misshandelt
haben.
Weiterhin sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Pflichtteilsentzuges
dann vor, wenn der Abkömmling einen ehrlosen
oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers
führt. Wer diesen Grund zum Anlass einer Entziehung
des Pflichtteils angibt, wird es in der Praxis aber äusserst
schwer haben. Bei einem derartigen Verfahren werden verschiedene
Tatsachen einer komplexen rechtlichen Überprüfung
unterzogen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein
Vererber durch Täuschung oder auf sonstige Weise zielgerichtet
bei der freien Abfassung seiner letztwilligen Verfügung
behindert worden ist, werden rechtliche Schritte eingeleitet.
So kann nachträglich noch durch Anfechtung sogar die
Erbunwürdigkeit des Handelnden geltend gemacht werden.
Wer noch zu Lebzeiten sein Vermögen übergibt,
reduziert es gleichzeitig und kann dadurch den Pflichtteilsanspruch
bestimmter Personen faktisch entfallen lassen. Wer mittellos
stirbt oder nur über persönliche Nutzungsgegenstände,
wie ein lebenslängliches Niessbrauchsrecht einer Finca
verfügt, dessen Nachlass kann keinem Pflichtteilsanspruch
mehr ausgesetzt werden.
Die Erbschaft gut schützen
Es gibt Rechtsfiguren, die für die Übertragung
von persönlichen Nutzungsrechten eingesetzt werden.
Sie sollen den Erben vor dem Verlust seines Vermögens
schützen. Zum Beispiel, wenn einer verschuldeten oder
wegen Alkohol- oder anderen Suchtproblemen gefährdeten
Person Vermögenswerte zukommen sollen.
Dabei muss die sogenannte Rechtsfigur darauf achten, dass
die Vermögenswerte nicht durch Gläubigerzugriff
verloren gehen. Oder aber den Erben vor seiner eigenen Unfähigkeit,
sein Vermögen ordnungsgemäss zu verwalten, schützen.
Die adäquate Vermögensnachfolgeregelung besteht
regelmässig in einer Kombination von lebzeitigen und
erbrechtlichen Vermögensübertragungen.
Erben anstatt miese Rente
Wer seine gewünschten Ziele erreichen will, wird hierbei
die entsprechenden Vollmachten erteilen müssen. Mit
derartigen Kombinationen klärt sich auch ein auf Mallorca
häufig auftauchendes Problem bewältigen. Wer grösseres
Vermögen besitzt, aber nur beschränkte Renteneinkünfte
hat, dem fehlt es dann im Alter oft an ausreichender Liquidität.
Die Kombination von lebzeitigen und erbrechtlichen Vermögensübertragungen
gibt in solchen Fällen die Möglichkeit der Vorauszahlung.
Durch eine Reglung im Erbvertrag kann mit Hilfe dieser Auszahlung
die Zahlungsfähigkeit entsprechend aufgestockt werden,
indem auf später im Erbwege zu übertragende Vermögensgegenstände
Zugriff genommen wird.
Immer wieder werden Experten gefragt, wann denn nun der
richtige Zeitpunkt für ein Testament ist. Für
die erbrechtliche Regelung gibt es natürlich kein genaues
Datum. Die allgemein Empfehlung geht dahin, die erbrechtliche
Regelung der Zeit bis zum 60. Lebensjahr schriftlich und
genau unter Dach und Fach zu bringen.
Doch gerade in Spanien ist in puncto Steuern folgendes
zu beachten. Im Hinblick auf die hohe spanische Erbschaftssteuer
sollten erbrechtliche Gesichtspunkte am besten schon vor
grösseren Investitionen in Spanien, insbesondere bei
Immobilienerwerb, geklärt werden. Der sogenannte Erbrechts-Check
ist also schon zu diesem relativ frühen Zeitpunkt angebracht.
Die richtige Zeit fürs Testament
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist eine erbrechtliche
Regelung ebenfalls frühzeitig erforderlich. Das gleiche
gilt auch, wenn durch eine zweite Heirat oder der Verheiratung
der Kinder beträchtliche Vermögenswerte ohne Regelung
in die jeweils angeheirateten Familien übergehen können.
Ohne Regelung bedeutet in diesem Fall per Anwendung der
gesetzlichen Erbfolge. Wer möchte, dass sein Vermögen
in die richtigen Hände kommt, muss sich rechtzeitig
darum kümmern.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito