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Kaum verständlich, warum über 60-jährigen, nichtehelichen
„Kindern“ bis heute ihre gesetzlichen Erbrechte nach dem Vater
in Deutschland vorenthalten werden konnten. Damit war ihnen bis
heute auch das Pflichtteilsrecht vorenthalten.
Eher beschämend, dass sich der deutsche Staat jetzt erst durch
eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrecht vom 28.05.2009 zu dieser, gesetzlichen
Gleichstellung veranlasst sieht.
Eine Restdiskriminierung soll allerdings noch verbleiben:
Hinterlässt der im Regelfall heute über 80-Jahre alte Vater
neben dem unehelichen Sohn noch eine Ehefrau oder einen
registrierten Lebenspartner, dann wird das nichteheliche Kind –
wohl erst im reifen Pensionsalter - nur deren Nacherbe.
Anlass jedenfalls für ältere, nichteheliche Kinder zu sondieren,
welche Pflichtteilsansprüche ihnen nach ihren betagten,
nichtehelichen Vätern zustehen könnten, selbst, wenn sie
lebzeitig wenig in direktem Kontakt standen. Vielleicht gibt es
da ja noch eine Spanienimmobilie.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
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