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Möglicherweise sind diese Testierformen zur Absicherung der
gewünschten Rechtsnachfolge aus deutschrechtlicher Sicht
optimale Lösungen. Gehört allerdings eine Spanienimmobilie zum
Nachlass, sind diese Varianten letztwilliger Verfügungen
regelmässig keine brauchbare Gestaltungsform. Sie müssen auf den
Prüfstand und meist zumindest um ein spanisches notarielles
Vermächtnistestament ergänzt werden, warum?
Beide Testamentsformen sind dem gesamtspanischen Rechtssystem
fremd. Dies hat auch seine Logik. Denn das spanische Erbrecht
kennt bei Familien mit Kindern keine vergleichbar umfängliche
Testierfreiheit: Kinder erben immer. Eine Enterbung per
Testament ist ausgeschlossen. Die erbrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten sind in Spanien begrenzt.
Sie können nun, - mit Recht -, einwenden, das spanische Erbrecht
käme bei einem deutschen Vererber überhaupt nicht zur Anwendung.
Richtig, zumindest noch nicht. Allerdings auch heute lässt sich
ohne Berücksichtigung des spanischen Immobilienrechtes, des
spanischen Grundbuchrechtes sowie des Steuerrechtes eine
sachgerechte erbrechtliche Immobiliennachfolge nicht
konzipieren. Hier greifen also mehrere nationale Rechte
ineinander, gleichsam wie ein Räderwerk.
Um die gesamte Rechtsnachfolge in Spanienvermögen gut
aufeinander abzustimmen und gleichwohl die für Deutschland
bereits optimierte Generationennachfolge nicht über den Haufen
werfen zu müssen muss die aktuelle Regelung auf den Prüfstand.
Mitunter genügt eine ergänzende Vermächtnisregelung per
spanischem notariellem Testament, manchmal bedarf es zusätzlich
einer Abänderung bereits erstellter deutscher notarieller
Erbverträge oder gemeinschaftlicher Ehegattentestamente.
Diese allerdings haben die Besonderheit, dass sie nicht
jederzeit mehr und, - im Falle des Erbvertrages -, nicht ohne
Zustimmung aller Beteiligten abänderbar sind. Deshalb heisst die
Handlungsmaxime: Bei Spanieneigentum sollten keinesfalls
Erbverträge abgeschlossen werden ohne vorab die Thematik der
Rechtsnachfolge in das Spanienvermögen mitüberprüft zu haben.
Bei dieser Gelegenheit gilt es dann immer gestalterisch zugleich
auch die tendenziell hohe spanische Erbschaftssteuer optimal zu
reduzieren.
Aus alledem erwächst die Erkenntnis: Ein aus Sicht des deutschen
Rechtes und Steuerrechtes bis ins Detail sachgerecht konzipierte
testamentarische Rechtsnachfolge kann bei hinzukommenden
Vermögensgegenständen in Spanien schnell untauglich werden. Und
dies aus verschiedenen Gründen. Einige davon seien hier nochmals
zusammengefasst: Fehlende Berücksichtigung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes, eingeschränkte Abänderbarkeit der
deutschen letztwilligen Verfügung und häufig sind die
Bestimmungen des deutschen Erbvertrages in Spanien kaum in eine
vernünftige Nachlassabwicklung überzuführen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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