veröffentlicht in "Wirtschaft Mainfranken"
Ausgabe 08/1999
- herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer
"In Spanien wohnen - in Deutschland arbeiten"
Europa wächst zusammen, der Immobilienkauf in Spanien
oder eine Geschäftserweiterung nach Spanien sind von
einigen ihrer früheren Hindernisse befreit.
Vor steuerlichen Überraschungen wird allerdings gewarnt.
Vorbei sind die Zeiten, in denen ein Deutscher in Spanien
Grundstücke nur über einen Strohmann spanischer
Nationalität erwerben konnte. Gleichwohl ist eine Investition
im Ausland angesichts des anderen Rechts- und Steuersystems
und der anderen Verwaltungsabläufe sorgfältig
abzusichern, um nicht früher oder später unliebsame
Überraschungen zu erleben. Hierzu gehört die spanische
Erbschaftssteuer, die mit 81 Prozent den höchsten Spitzensteuersatz
aller EU-Staaten aufweist.
Die Zeiten wandeln sich. Im sonnigen Süden auf der
erworbenen Finca den Ruhe- oder Unruhestand verbringen,
dies ist eine bereits seit längerer Zeit zu beobachtende
Tendenz. Der neue Trend geht dahin Formen zu finden, um
bereits die Zeiten des Berufslebens mit den Vorzügen
des klimatisch angenehmeren Südens zu verbinden. PC
und e- mail machen es in manchen Berufsfeldern möglich,
die persönliche Anwesenheit im Betrieb auf einige Besprechungstage
im Monat zu reduzieren. Für den Geschäftspartner
ist es ja ohnehin oft zweitrangig, ob sich der Geschäftspartner
bei Telefonat im Bürozimmer in Deutschland oder in
seinem Arbeitszimmer auf der spanischen Finca aufhält.
Wer häufig beruflich national oder international unterwegs
ist, stellt sich zudem immer häufiger die Frage: Warum
soll meine Familie nicht im angenehmen Spanien wohnen, wenn
sie mich die ganze Woche sowieso kaum zu Gesicht bekommt
und schliesslich ist es doch auch angenehmer, selbst
die Wochenenden in Spanien zu verbringen.
Immobilienerwerb und Erbschaftssteuer
Doch wer sich auf unbekanntes Terrain begibt, kommt
leicht ins Rutschen. So ist es in Spanien möglich,
Immobilien rechtswirksam in einem privaten Kaufvertrag,
ohne Notar und ohne Grundbucheintragung zu erwerben. Notarkosten
sind in Spanien nicht üblich. Die Rückzahlung
geleisteter Anzahlungen ist oft nicht gesichert. Wer andererseits
in der Lage ist, mit Geduld oder Kenntnis der Gepflogenheiten
auf den landesüblichen Wegen nach dem gewünschten
Grundstück Ausschau zu halten, wird es sicherlich noch
zu einem vergleichsweise günstigen Preis mit Aussicht
auf erhebliche Wertsteigerungen erwerben können. Dieser
Wertgewinn kann sich allerdings dann wieder in einen Wertverlust
umkehren, wenn man bei der Gestaltung des Generationenübergangs
die spanische Erbschaftssteuer ausser Acht lässt.
Nur geringe Freibeträge für Familienmitglieder
Während in Deutschland die erheblich angehobenen
Erbschaftssteuerfreibeträge für Kinder
400.000,00 Mark und Ehegatten 600.000,00 Mark die
Erbschaftssteuerproblematik jedenfalls bei Vermögensnachfolge
innerhalb der Kleinfamilie bis auf weiteres abgemildert
haben, sieht dies in Spanien ganz anders aus. Nach der ab
01.01.1999 geltenden Regelung beträgt der entsprechende
Erbschaftssteuerfreibetrag für Ehegatten und Kinder
jeweils nur 2.602.000 Peseten, umgerechnet 30.586,57 DM,
mithin weit weniger als 8/10 des aktuelles deutschen Erbschaftssteuerfreibetrages,
beim Ehegatten sogar lediglich 1/20. Bei Durchschnittssteuersätzen
bei dieser nahen Verwandtschaft zwischen 10 Prozent und
30 Prozent kommt es schnell zu erheblichen Wertverlusten
beim Generationenübergang, die nicht selten im Notverkauf
des Hauses enden. Hälftige Wertverluste ergeben sich
häufig bei der Auswahl des nichtehelichen Lebensgefährten
als testamentarischem Rechtsnachfolger. Ohne Freibeträge
kommen hier noch höhere Steuersätze zur Anwendung.
Doppelter Steuersatz
Eine Besonderheit des spanischen Erbschaftssteuersystems,
verglichen mit dem deutschen, ist die Verdoppelung der Erbschaftssteuer
bei einem Vorvermögen in Spanien von über 65 Mio.
Peseten, also 764.076.64 DM. Zudem gibt es zwischen Spanien
und Deutschland betreffend der Erbschaftssteuer kein Doppelbesteuerungs-abkommen.
Die gleichwohl mögliche Anrechnung ist teilweise unzureichend.
Ausgangsbasis für die Versteuerung ist der Verkehrswert
auch bei Immobilien. Dies ist ein weiterer Faktor, der zu
einer relativen Erhöhung der Steuerlast führt,
jedenfalls wenn man die in Spanien oft praktizierte nicht
korrekte zu niedrige Verkehrswertangabe durch
den Erben ausser acht lässt. Um dieser Praxis der Unterwertdeklarierung
entgegenzuwirken, hat der spanische Gesetzgeber nunmehr
das Recht des Staates festgeschrieben, bei einer Unterwertangabe
unter 50 Prozent des Verkehrswertes schlicht die Immobilie
von Staatsseiten zum angegebenen Minderwert zu erwerben.
Frühzeitige Rechtsgestaltung
Zur systematischen Reduzierung der spanischen Erbschaftssteuer
steht je nach Einzel-fall ein mehr oder weniger reichhaltiges
Rechtsgestaltungsinstrumentarium zur Verfügung. Dieses
reicht vom Ersatz des Eigentums durch lebenslange Nutzungsrechte
über die Verlagerung von Hypothekenbelastungen von
deutschen auf spanische Grundstücke oder Kontengeldverlagerung
von Spanien nach Deutschland bis hin zur Vollmacht über
den Tod hinaus. Dringend zu empfehlen ist es, bereits beim
Erwerb von Auslandsvermögen in Spanien die erbschaftssteuerliche
Situation mitberücksichtigen zu lassen.
Einen weiteren Einstieg in diese Erbschaftssteuerthematik
bietet die kürzlich vom Vizepräsident des Finanzgerichtes
Rheinland-Pfalz Dieter Gebel im Verlag Recht und Wirtschaft
herausgegebene Abhandlung Erbschaftssteuer bei deutsch-spanischen
Nachlässen, ISBN 3-800520338-9.