Geringe Freibeträge und hohe Steuersätze
bei der spanischen Erbschaftssteuer. dies ist eine Situation,
welche Anlass gibt, über die Möglichkeiten der legalen
Steuerminimierung intensiv nachzudenken.
Eine Variante geht nun dahin, das immer der spanischen
Erbschaftssteuer Unterfallende in Spanien belegene Vermögen
zu verringern.
Eine Möglichkeit ist hier die Darlehnsaufnahme durch
den künftigen Vererber.
Hypothekendarlehnsaufnahme bei einer spanischen Bank
als unproblematischer Fall
Dieses Vorgehen führt zur sicheren Abzugsfähigkeit
des valutierten Darlehensbetrages, hat allerdings einen
gravierenden Nachteil. Neben den Kosten für die Hypothekenbestellung
bis hin zur Grundbucheintragung in der Grössenordnung
von 3 % der Darlehenssumme sind an die Bank auch Zinsen
zu bezahlen.
Achtung: Darlehen der Erben sind nicht abzugsfähig
Um einen Rechtsgestaltungsmissbrauch zu vermeiden, sieht
das spanische Erbschaftssteuergesetz in dessen Art 13 vor,
dass Darlehen von Erben oder Vermächtnisnehmern einschliesslich
deren gradlinigen Verwandten, Ehegatten und Geschwistern
den Ausgangssteuerwert des Spanienvermögens nicht zu
reduzieren vermögen.
Vererbt also der Vater an die Tochter seine Spanienimmobilie
zu deren Errichtung ihm die Tochter bereits ein Darlehen
von 100.000 € gegeben hat, welches der Vater im Versterbenszeitpunkt
noch nicht zurückgezahlt hatte, so sind diese 100.000
€ nicht vom Immobilienmarktwert als Besteuerungsgrundlage
abziehbar und können gut und gerne zu einer zusätzlichen
Steuerlast von 25.000 € führen.
Ein ungerechtes Ergebnis, ist man geneigt zu sagen.
Der Darlehnsgeber darf also mit dem Erben nicht nahe
verwandt sein und nicht dessen Ehegatte sein
Allerdings ist auch durch eine Darlehensgabe durch einen
nichtverwandten Dritten allein die Abzugsfähigkeit
des Darlehns noch nicht gesichert.
In Spanien empfiehlt sich die Erstellung einer öffentlichen
oder notariellen Darlehensurkunde, um die Darlehensanerkennung
abzusichern.
Der Darlehensgläubiger sollte bei einem in Spanien
nicht steueransässigen Erben seinerseits in Spanien
steuerresident sein
Zwar gibt es im spanischen Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz
(LDS) keine gesetzliche Regelung mit einer solchen ausdrücklichen
Einschränkungsregelung für die Abzugsfähigkeit
von Verbindlichkeiten des Vererbers.
Diese Schlussfolgerung dürfte allerdings aus Art.
7 LDS zu ziehen sein, derzufolge bei beschränkter Steuerpflicht
in Spanien die Besteuerung auf Güter und Rechte begrenzt
ist, welche nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Belegenheit
in Spanien geltend gemacht, ausgeübt und erfüllt
werden müssen.
Demzufolge können vom beschränkt steuerpflichtigen
Erwerber grundsätzlich nur diejenigen Verbindlichkeiten
des Vererbers abgezogen werden, welche entweder gegenüber
einem in Spanien ansässigen Gläubiger bestehen
oder aus anderen Gründen dort zu begleichen sind.